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Wieviel Hobby ist erlaubt?

10.02.2009 | 16:09 Uhr

Landschaftsschutz sollte nicht dazu führen, den Menschen jedwede Freizeitbeschäftigung zu untersagen.

Von Hubertus Heuel

Die ehemalige Bundeswehrstellung auf dem Buchhagen oberhalb von Schöndelt steht nicht zum ersten Mal im Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Mal möchten Freizeitsportler dort oben ihr Hobby ausüben, mal treiben Vandalen auf dem eingezäunten Gelände ihr Unwesen, und einmal wollte gar ein Tierschutzverein in die einstigen Gebäude der Luftwaffe einziehen. Doch fast alle Anträge auf Nutzung scheiterten bislang an der recht engen Auslegung des Landschaftsschutzgesetzes. Denn seit der Aufgabe der militärischen Nutzung betrachtet der Kreis Olpe das Gebiet als Naturraum, der vorrangig der Erholung dienen soll und daher von nahezu jeglicher anderen Nutzung freizuhalten sei. Angesichts von Zäunen, Gebäuden und Straßen auf dem Buchhagen ist es jedoch nicht leicht, dieser Argumentation zu folgen. Einen Naturraum stellt man sich anders vor, außerdem drohen die Gebäude zu verfallen. Die prinzipiell sinnvolle Landschaftsschutzverordnung sollte nicht dazu führen, dass nahezu alle Freizeitaktivitäten verboten werden. Die Entscheidung des Gerichtes wird nicht nur unmittelbaren Einfluss auf die Helifreunde Finnentrop haben, sondern Aufschluss darüber geben, ob der Buchhagen überhaupt als Freizeitgelände jedweder Art in Frage kommt.

Hubertus Heuel

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