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Betrunkene Fahrerin erkennt Strafe für Vergehen nicht an

15.06.2012 | 19:07 Uhr
Betrunkene Fahrerin erkennt Strafe für Vergehen nicht an

Menden. Mit 2,54 Promille war eine 46-jährige Mendenerin im Straßenverkehr erwischt worden. Ein Strafbefehl über 750 Euro und Führerscheinentzug waren die Folge. Dagegen hat die Mendenerin Einspruch eingelegt. Ihre Begründung: Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe sich durchaus fahrtauglich gefühlt.

Ein McDonalds-Mitarbeiter hatte die Polizei am 10. Oktober 2011 auf die betrunkene Frau aufmerksam gemacht. „Er machte sich Sorgen“, sagte die Polizistin, die damals im Einsatz war, vor Gericht aus. Die Angeklagte lag schlafend im Auto – sturzbetrunken. „Wir haben sie gewarnt, dass sie in diesem Zustand nicht fahren darf“, erzählte die Polizistin weiter. Die Fahrerin habe ihr daraufhin glaubwürdig versichert, dass sie hier nur auf ihre Tochter warte.

Kurze Zeit später begegnete den zwei Streifenpolizisten das Auto ein zweites Mal, diesmal fahrend. Die Fahrerin wurde sofort angehalten. Der Atemalkoholtest war positiv, ebenso der Bluttest auf der Wache. Die Reaktionen der Fahrerin seien dabei angemessen und die Denkabläufe zusammenhängend gewesen.

Der Verteidiger plädierte gestern vor Gericht dennoch auf verminderte Schuldfähigkeit: „Meiner Mandantin fehlte jegliche Selbstkritik.“ Dabei verwies er auf den hohen Promillewert und die Tatsache, dass ihre Stimmung an dem Abend von einem Beamten als „euphorisch“ beschrieben worden sei. Richter Festersen widersprach und verurteilte die Frau wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr: „Sie hat durch ihr Verhalten bewiesen, dass sie ungeeignet zum Fahren von Fahrzeugen ist.“ Deshalb muss die 46-Jährige nun den Führerschein abgeben. Aufgrund der finanziell schwierigen Situation verringerte Richter Festersen die Geldstrafe allerdings auf 600 Euro.

Der Verteidiger warf in der Verhandlung außerdem die Frage auf, ob die ganze Situation nicht auch Schuld der Polizei gewesen sei, die seiner Mandantin schon beim ersten Mal die Schlüssel hätten wegnehmen müssen. Auch hier widersprach Festersen: „Die Polizei hat richtig gehandelt.“

Drei Fragen an: Josef Pille, Polizeiwachenchef in Menden

Wann müssen Polizisten Autofahrern den Schlüssel abnehmen?

Wenn eine Person betrunken Auto fährt, ist das eine Straftat, und der Schlüssel ist sofort weg. Ansonsten kann man das so generell nicht sagen. Man muss die Situation vor Ort beurteilen. Es kommt häufig vor, dass wir von besorgten Leuten benachrichtigt werden. Meistens stellen die Beamten dann fest, dass keine gesundheitliche Gefährdung vorliegt, sondern der Fahrer nur den Rausch ausschläft. Von diesen Fahrern geht keine Gefahr aus.

Ab wann gilt denn eine Situation als gefährlich?

Sobald die Anzeichen dafür sprechen, dass die Person fahren wird. Dann müssen die Beamten ihr den Schlüssel abnehmen. Das fällt in den Bereich der Gefahrenabwehr.

Müssen die Beamten dann nicht Angst vor Ärger im Nachhinein haben? Oder sind Sie in dieser Situation rechtlich abgesichert?

Gefahrenabwehr ist im Polizeirecht verankert. Wenn ein Beamter den Schlüssel abnimmt, handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Normalerweise kann man Verwaltungsakte zwar auch anklagen, aber nicht im Polizeirecht. Es handelt sich um nicht aufschiebbare Verwaltungsakte, weil ja meistens eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Deshalb darf man sie zur Not auch mit Gewalt durchsetzen.

Laura Millmann

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