Gericht
Tödlicher Unfall im Duisburger Hafen
29.10.2009 | 20:10 Uhr 2009-10-29T20:10:00+0100
Heiligenhaus. Fahrlässige Tötung wirft die Staatsanwaltschaft einem 47-jährigen Bootsbaumeister aus Heiligenhaus und einem 32-jährigen Raum- und Bootsausstatter aus Essen vor. Beide sollen für einen tragischen Unfall im Duisburger Hafen verantwortlich sein. Der Fall ist noch nicht geklärt.
Ein 47-jährigen Mann aus Heiligenhaus und ein 32-Jähriger aus Essen sind in Duisburg wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Der Fall liegt drei Jahre zurück.
Ein tragisches Unglück überschattete am 20. August 2006 das Ende des 13. Hafenfestes in Duisburg-Ruhrort. Als ein Segelboot nach einer Regatta per Kran aus dem Wasser gehoben werden sollte, kam es zu einem schweren Unfall.
Wolfgang Teichert, der 58-jährige Vorsitzende des Duisburger Yacht Clubs wurde so schwer verletzt, dass er wenig später in einer Klinik starb. Mehr als drei Jahre nach dem tödlichen Unfall versuchte das Amtsgericht Duisburg am Mittwoch vergeblich, die strafrechtliche Seite des Falles abzuschließen.
Der 47-jährige Bootsbaumeister, der einen hydraulischen Kran bediente, und der 32-jährige Mitangeklagte, der beim sogenannten Auskranen als Helfer fungierte, sollen wesentliche Sicherheitsvorkehrungen missachtet haben.
Die Anklage führt einen unzulässigen Karabinerhaken und ein nicht vorschriftsmäßiges Hebegeschirr an. Dadurch sei das Boot in Bewegung geraten, abgerutscht und Tauchert vom Haken getroffen worden.
Einstellung des Verfahrens abgelehnt
Die Anklage stützt sich bei ihren Vorwürfen vor allem auf ein Gutachten, dessen Feststellungen von der Verteidigung allerdings in Zweifel gezogen werden. Nach Darstellung der beiden Angeklagten sei das Unfallopfer vor dem Aufnehmen des Bootes noch gewarnt worden, sich vom Geschehen fernzuhalten.
Doch Tauchert sei plötzlich auf das Boot zugestürzt. „Dann gab es einen Knall und er wurde weggeschleudert”, erklärte der 47-jährige Bootsbaumeister. Er habe seit Jahren auf gleiche Weise Boote aus dem Wasser geholt, und es sei nie etwas geschehen, berichtete der Mann unter Tränen.
Die Angeklagten hätten nicht vorhersehen können, dass das Opfer sich nicht an die Anweisung hielt, Abstand zu halten, so das Hauptargument der Verteidiger, die eine Einstellung des Verfahrens forderten. Doch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft wollte oder konnte den Unterschied zwischen objektiver Gefährdung und subjektiver Vorhersehbarkeit nicht einsehen und lehnte ab.
Die Frage, ob das Verfahren doch noch eingestellt wird, liegt nun bei der Richterin und der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft. Anderernfalls gibt es in einigen Monaten eine Neuauflage.
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