Landwirt Ferron siegt
18.11.2011 | 16:57 Uhr 2011-11-18T16:57:00+0100
Breckerfeld. Landwirt Uli Ferron darf seine Klärgrube immer dann entlehren, wenn sie voll ist und nicht - wie es die Stadt gefordert hatte - mindestens alle zwei Jahre. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.
Mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster (Az 14A 569/11) hat der Streit zwischen Landwirt Uli Ferron und der Stadt Breckerfeld vorerst ein Ende. Ein gutes aus Sichte des FDP-Ratsherrn, der im Februar 2010 gegen die eigene Kommune geklagt hatte: Er darf seine Klärgrube immer dann leeren lassen, wenn sie voll ist und muss dieses nicht - wie von der Stadt zuletzt gefordert - alle zwei Jahre tun.
Schlaflose Nächte, bangen und hoffen. Für Ferron aus Berghausen ist das vorbei. „Ich bin erleichtert“, sagt er, „und ich bin froh, dass ich das so durchgezogen habe. Es hat sich gelohnt, für mein Recht zu kämpfen.“
480 Euro alle fünf - statt alle zwei - Jahre
Für sich und für alle anderen Breckerfelder, die eine Kleinkläranlage betreiben und nun (für eine Gebühr in Höhe von 34 Euro) eine sogenannte „bedarfsgerechte Entsorgung“ beantragen können. Im Falle Ferron macht das rund 480 Euro Gebühr alle fünf, statt alle zwei Jahre.
Nach der Satzung der Stadt ist die bedarfsgerechte Entsorgung seit Juli 2006 möglich. „Vollbiologische Kleinkläranlagen“, so heißt es da, „sind bei Bedarf, mindestens jedoch im fünfjährigen Abstand zu entleeren.“ Ferron selbst reichte im September 2009 einen entsprechenden Antrag bei der Stadt ein. Am 20. November sollte seine Anlage überprüft werden. Am Vorabend kontrollierte der Landwirt gemeinsam mit einem Nachbarn die Grube. „Alles war okay.“
Schock beim Ortstermin
Beim Ortstermin am nächsten Morgen aber war die Anlage mit Toilettenpapier völlig verstopft. Für Uli Ferron („Das war ein Schock“) ein Fall von Sabotage. Bauamtsleiter Joachim Fließ zückte seine Kamera und fotografierte die Grube.
Trotz dieses Vorfalls bescheinigte die Kreisverwaltung den guten technischen Zustand der Anlage. Bedenken gegen die bedarfsgerechte Entsorgung bestünden nicht. Da die Anlage allerdings eine hohe Auslastung habe, müsse spätestens alle zwei Jahre abgefahren werden. Das wollte Ferron nicht hinnehmen: „Telefonisch teilte man mir mit, dass diese Frist auf Wunsch der Stadt aufgenommen worden sei“, so Ferron, „also entgegen der eigenen Satzung.“ Gegenüber Ferron berief sich die Stadt auf eine DIN-Vorschrift und verwies wiederum auf den Kreis. „Das hat System. Da werden Verantwortungen hin und her geschoben“, so Ferron.
Klage beim Verwaltungsgericht
Er reichte beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen den Bescheid der Stadt ein. Es kam zum Ortstermin. Und der Richter schlug mit Verweis auf die städtische Satzung vor, den Bescheid entsprechend abzuändern: bedarfsgerechte Entsorgung, spätestens alle fünf Jahre.
Die Stadt lehnte ab und stellt nun die Zulassung der Anlage in Abrede. „Vor Gericht hat man darauf verwiesen, dass dieser Typ ja seit 2007 nicht mehr hergestellt wird“, so Ferron. Darauf habe der Richter entgegnet, dass er selbst ein Auto fahre, dass zwölf Jahre alt sei und seit acht Jahren nicht mehr gebaut werde. Ob der Vertreter der Stadt ihm weiß machen wolle, dass er dieses Auto nun nicht mehr fahren dürfe?
Keine Intervalle in DIN-Norm
Auch in der DIN-Vorschrift, auf die sich die Stadt bezog, ist von einem Entleerungsintervall nicht die Rede. Das Gericht hielt fest: „In seinem Bescheid zitiert der Bürgermeister die DIN-Vorschrift und vermittelt den Eindruck, die von ihm geforderte Entleerung nach spätestens zwei Jahren ergebe sich aus dieser Norm. Dies trifft indessen nicht zu.“
Das Verwaltungsgericht ließ eine Berufung gegen das Urteil nicht zu. Das aber nahm die Stadt nicht hin und rief das OVG an.
16:15
Dieser Fall ist wieder einmal ein Beleg dafür, wie sorglos mit Steuergeldern umgegangen wird, oder sind die Verantwortlichen der Stadt und die von ihr bemühten Gerichte ehrenamtlich tätig gewesen?
Vielleicht wäre es einmal überlegenswert, Amtspersonen die anscheinend wieder besseren Wissens handeln und daraus resultierend, obendrein noch die Gerichte beschäftigen, persönlich haftbar zu machen. Hier hat doch wohl die Stadt, allen voran der Bürgermeister, passend zum Thema, erheblichen Mist gebaut. Aber wie Eingangs schon erwähnt, die Herrschaften müssen für die entstandenen Kosten ja nicht aufkommen.
21:43
1. Der Abfuhrrhythmus (und somit die Auslegung der städt. Satzung) musste offensichtlich gerichtlich geklärt werden.
2. Schalksmühle reduziert in 2012 die Kosten für die Klärschlammabfuhr (laut come-on.de) von 21,04 Euro auf 13,15 Euro je Kubikmeter - das sind rund 90% (!!) geringere Gebühren als in Breckerfeld.
17:25
Ist das jetzt wieder das Resultat einer mir unbekannten Rechschreibreform?
Oder hat der Autor kein Rechtschreibungsüberprüfungsprogramm?
Was lehrt uns das?
Oder leert uns das?