Keine Abgabe von Drogen an Minderjährigen
17.12.2007 | 16:46 Uhr 2007-12-17T16:46:16+0100Gevelsberg. (wp) Volljährig oder nicht? Das war die zentrale Frage im Prozess gegen einen 25-jährigen Gevelsberger. Angeklagt war er wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und vor allem, weil er die an einen Minderjährigen abgegeben haben soll.
Dass der heute 16-Jährige damals in der Wohnung des Angeklagten Marihuana erhalten hatte, war recht schnell unstrittig. Für eine Verurteilung wegen der Abgabe an Minderjährige musste jedoch sicher sein, dass der Angeklagte vom Alter des Jungen wusste.
"Er ist sehr groß und hatte auch schon einen kleinen Bart", so der Gevelsberger. Deshalb habe er nicht wissen können, wie alt der Teenager gewesen sei. Auch der Zeuge selbst gab Grund, diese Aussage zu glauben: "Wir haben nicht über mein Alter oder darüber gesprochen, dass ich Schüler bin. Ich wollte auch nicht, dass bekannt ist, wie alt ich bin."
Außerdem wurde aus seiner Aussage deutlich, dass der Angeklagte ihm das Marihuana nicht - wie in der Anklage beschrieben - selbst gegeben hatte. "Es lag auf dem Tisch, da habe ich einen Zehner hingelegt und die Drogen mitgenommen", so der Teenager. Die Abgabe konnte dem Angeklagten also nicht nachgewiesen werden. Dass er konsumiert hatte und somit im Besitz von Drogen war, hatte er schon selbst eingeräumt.
Neben diesen Straftaten war er der Sachbeschädigung angeklagt. Er habe die Wohnung mit einem hammerartigen Gegenstand verwüstet - Löcher in die Türen geschlagen, die Lichtschalter zerstört und die Tapete beschmiert, hieß es in der Anklageschrift.
Das sei beim Auszug versehentlich passiert, beharrte der Gevelsberger. Fotos, die der Hausverwalter vorlegte, und die Aussage einer Mitbewohnerin bewiesen das Gegenteil. "Wir haben 1,3 Tonnen Müll aus der Wohnung getragen", beschrieb der Hausverwalter das Chaos. Die Mieterin gab an, in der Nacht Geräusche gehört zu haben, als würden Möbel zertrümmert.
Wegen der zwei nachgewiesenen Taten wurde der Angeklagte zu sechs Monaten Haft verurteilt. Da dies seine erste Verurteilung zu einer Haftstrafe ist, wurde sie zur Bewährung ausgesetzt. Um der Strafe Gewicht zu verleihen, muss der Gevelsberger außerdem 100 Sozialstunden ableisten.
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