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Griff zum Hammer nur "Bedrohung"

21.01.2008 | 16:41 Uhr

Gevelsberg. (ul) Auf der Anklagebank des Hagener Landgerichts saß ein Mann (41), der zu einem Zimmermannshammer griff, ihn hoch hob und damit drohte. Dadurch, so der Staatsanwalt, habe der Gevelsberger die Herausgabe eines Handys erzwingen wollen. ...

... Doch der gravierende Anklagevorwuf einer versuchten räuberischen Erpressung und Nötigung zerplatzte letztlich im Nichts.

Was geschah am 6. März 2007 um 4.30 Uhr morgens in der Bethelschen Einrichtung an der Neustraße? Der psychisch erkrankte Angeklagte war dort in einer Wohngruppe untergebracht. Er litt unter der Vorstellung, dass regelmäßig Gegenstände aus seinem Zimmer verschwinden würden. Meistens hatte er die Sachen nur verlegt. Doch er steigerte sich regelrecht in den Wahn hinein, ganz systematisch bestohlen zu werden: "Alle 24 Mitarbeiter hatten einen Generalschlüssel zu meinem Zimmer." Und: "Immer musste ich alles suchen. Das hat mich total verrückt gemacht."

Dann war eines Tages auch noch sein Mobiltelefon weg. Dabei hatte der Angeklagte vergesssen, dass er das Handy selbst in eine Socke gesteckt hatte, um es vor vermeintlichen Dieben zu verstecken. Aber er glaubte ganz fest daran, eine Mitarbeiterin des Wohnheims hätte es gestohlen. So griff er nach einem Hammer und baute sich vor der ahnungslosen Frau im Büro auf. "Ich habe ihr gesagt: Geben Sie mir sofort mein Handy wieder, sonst schlage ich Ihr Fax-Gerät kaputt."

Die Mitarbeiterin sprach im Zeugenstand von einer "Todesangst", die sie in diesem Augenblick gehabt habe. Seit dem Tag mache sie in der Einrichtung keinen Nachtdienst mehr. Weil der Angeklagte den erhobenen Hammer aber schnell wieder zur Seite gelegt hatte, musste das Gericht von einem "Rücktritt vom Versuch" ausgehen. Es blieb dann juristisch "nur noch eine Bedrohung" übrig. Zudem war dem psychisch kranken Angeklagten "verminderte Schuldfähigkeit" zuzugestehen. Am Ende stellte die 4. Große Strafkammer unter Vorsitz von Richter Markus Teich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Der nunmehr nicht verurteilte Mann ist inzwischen in derselben Einrichtung in einer Apartementwohnung untergebracht. Seitdem verhält er sich nach außen unauffällig.

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