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Freispruch

Vergewaltigung soll Angeklagtem nicht bewusst gewesen sein

26.07.2012 | 18:41 Uhr
Vergewaltigung soll Angeklagtem nicht bewusst gewesen sein
Archiv-Foto: Uwe Schaffmeister

Essen.   „Ein ungewöhnlicher Fall“, leitet Richterin Gabriele Jürgensen vom Landgericht Essen die Urteilsbegründung ein. Ungewöhnlich, weil es zwar eine Vergewaltigung gegeben hatte, diese dem Angeklagten aber nicht bewusst war. Freispruch, lautete deshalb das Urteil, weil ihm die Vergewaltigung der jungen Marlerin nicht nachzuweisen war.

Eine komplizierte Beziehung. Auf der einen Seite der 25 Jahre alte Angeklagte aus Essen, der ein Japan- und Philosophiestudium abbrach und sich mit Gelegenheitsjobs und Hartz IV durchs Leben schlägt. Daneben die 19-jährige Marlerin, die nach der Mittleren Reife keinen Weg ins Berufsleben fand und bei den Eltern lebt. Vor vier Jahren lernen sie sich kennen, ziehen zusammen und trennen sich nach einem Jahr.

Komplizierte Ausdrucksweisen

Beide haben eine etwas komplizierte Art, sich auszudrücken. Der Essener: „Unsere Beziehung war von Differenzen geprägt.“ Die Marlerin: „Ich fand, er klammerte. Aber ich bin gerne allein und weiß nicht, ob andere das als Klammern sehen.“ Um Sex ging es auch, der nach ihrer Ansicht „langweilig“ war. Die ersten beiden Male in ihrer Beziehung habe sie als Vergewaltigung empfunden, ihm das aber nicht gesagt. Am 20. November – die Trennung liegt länger zurück, ab und an sehen sie sich – treffen sich beide auf dem Essener Weihnachtsmarkt.

Danach übernachtet sie bei ihm in Altenessen. Abends kommt es zum Sex, einvernehmlich. Am nächsten Morgen wird er wieder aktiv. Gewaltsex war mal Gesprächsthema zwischen ihnen, und er meint, sie zuerst ans Bett fesseln und dann mit einem Bambusstock schlagen zu müssen. Als er ihre Fesseln danach löst, nimmt sie den Stock und schlägt auf ihn ein.

Mit Anzeige gedroht

Das Gericht hört beiden zu. Richterin Jürgensen liest den E-Mail-Verkehr der beiden am Abend nach der Tat vor. Zunächst hatte die Frau eine Anzeige angedroht. Er bettelt, sie solle sein Leben nicht verbauen. Sie diskutieren lange. Mehrfach sagt sie, dass sie Anzeige erstatte, weil sie sich beim Bundeskriminalamt bewerben wolle. Der Angeklagte bleibt im Prozess dabei, dass er von ihrem Einverständnis ausgegangen sei. Im Nachhinein schließe er nicht aus, dass sie es nicht wollte. Sie bleibt dabei, dass sie nicht wollte; zur Gegenwehr aber weder geschrien noch geweint habe: „Das verbietet mir mein Stolz.“

Zweifel an der Schuld des Mannes überwiegen, auch wenn alle Prozessbeteiligten betonen, die Tat sei für die Frau „schrecklich“ gewesen. Der Eindruck überwiegt, dass sie, auch aus anderen Gründen, psychologische Hilfe benötigt. Staatsanwältin Alexandra Rott will Freispruch, Verteidiger Timo Scharrmann ebenfalls. Die Richterin spricht den Angeklagten im Urteil direkt an: „Was die moralische Seite angeht, brauche ich kein Wort zu verlieren.“

Stefan Wette

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Kommentare
27.07.2012
10:43
@ 14
von SteB | #4

Also, zunächst sollten Sie einmal in § 177 StGB schauen. Dort ist legal definiert, dass eine Sexuelle Nötigung, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, als "Vergewaltigung" bezeichnet wird. Eine Vergewaltigung ist eine Sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall, das ist richtig, aber der Begriff Vergewaltigung ist vorliegend "richtiger", da präziser.
Was den Ausdruck "nicht bewusst" betrifft, gebe ich Ihnen Recht, allerdings würde ich das fast eher auf die Berichterstattung schieben. Korrekt wäre die Feststellung, dass der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist, offenbar auch der subjektive, denn der Mann hat mit Wissen und Wollen ("Vorsatz") den Tatbestand verwirklicht. Er glaubte jedoch, aufgrund einer Einwilligung gerechtfertigt zu sein (so liest es sich zumindest aus dem geschilderten Tathergang). Ob dies einen Rechtfertigungs- oder einen Entschuldigungsgrund darstellt, ist umstritten, im Ergebnis aber gleich: Nicht gem. § 177 StGB strafbar.

1 Antwort
@ 1
von SteB | #4-1

Ich meinte natürlich @ 1 (nicht @ 14)

27.07.2012
07:51
Nomen est omen...
von graphos | #3

@1
"Mit laienhaften Urteilsbegründungen kann man höchstens Stammtische begeistern."

Mit Statements zu Gerichtsurteilen wie Ihrem noch viel besser...

27.07.2012
07:26
Vergewaltigung soll Angeklagtem nicht bewusst gewesen sein
von eidaisserjawieder | #2

"Es habe zwar eine Vergewaltigung gegeben, so die Richterin, diese sei dem Angeklagten aber nicht bewusst gewesen"

oh oh
es sind schon taeter verurteilt worden weil der partner " EINMAL " nein gesagt hat

26.07.2012
22:27
Vergewaltigung soll Angeklagtem nicht bewusst gewesen sein
von Weiss-Alles-Besser | #1

"Es habe zwar eine Vergewaltigung gegeben, so die Richterin, diese sei dem Angeklagten aber nicht bewusst gewesen": Also hat es doch keine (nachweisbare) Vergewaltigung gegeben, denn die "Vergewaltigung" (richtig heißt sie übrigens: sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Falle) ist eine Vorsatztat. Also: Ohne Vorsatz keine Tat. Vielleicht sollten Richter bei der Urteilsbegründung etwas mehr Wert auf juristische Präzision legen. Das erspart Fehlinterpretationen und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich vielleicht auch der juristische Nachwuchs an Urteilsbegründungen orientieren könnte. Mit laienhaften Urteilsbegründungen kann man höchstens Stammtische begeistern.

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