Gericht zog einem Dentisten den Zahn
14.02.2012 | 19:22 Uhr 2012-02-14T19:22:00+0100
Essen.Mediziner muss einer bürokratischen Anordnung des Regierungspräsidenten Folge leisten: Das Handstück für Zahnbohrer ist maschinell zu reinigen und zu sterilisieren.
Um Sauberkeit, Hygienerichtlinien und nachweisbare sterile Verhältnisse ging es gestern in einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zwischen einem Essener Zahnarzt und dem Düsseldorfer Regierungspräsidenten. Die Behörde hatte das Gesetz auf ihrer Seite. Per Urteil bekam der Mediziner bescheinigt, dass er der bürokratischen Anordnung folgen muss. Das Handstück, auf das er die Zahnbohrer aufsetzt und das nicht in den Mund des Patienten gelangt, muss er maschinell reinigen und sterilisieren. Der Mediziner fühlte sich offenbar gegängelt von der Behörde, gezwungen zu einem Verhalten, das aus seiner Sicht völlig unnötig ist. Um den organisatorischen Ablauf in seiner Praxis zu verbessern und sich mehr um seine Patienten kümmern zu können, wich der Mediziner von einer Hygienerichtlinie eigenständig ab. Er reinigte das Handstück, auf das die Bohrer aufgesetzt werden, per Handarbeit. Zumal sich der darin befindliche nicht optimal reinigen ließe.
Die Richtlinie aber sieht eine maschinelle Reinigung vor, die zu dokumentieren und jederzeit überprüfbar ist. Also ordnete die Behörde an, dass der Zahnarzt dieses Gerät, das im Gegensatz zum Winkelstück nicht im Mund des Patienten eingesetzt wird, in jedem Fall auch maschinell gesäubert wird.
Das Gericht ließ sich auf diese reinigungstechnischen Debatten gar nicht ein und wies die Klage ab. Die Auflage der Bezirksregierung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Zahnarzt muss maschinell reinigen, selbst wenn er das für unnötig zeitaufwändig hält. Und er tut gut daran, sich an diese Auflage zu halten. Sonst riskiert er ziemlich viel Ärger. AZ.: 19 K 1602/09
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