Der Kirchenaustritt bleibt ein Tabu
12.08.2011 | 17:55 Uhr 2011-08-12T17:55:00+0200
Emmerich.Kirchliche Arbeitgeber dürfen von ihren Angestellten erwarten, dass sie sich an die Glaubens- und Sittenlehre halten. Und Kirchenaustritte gelten weiterhin als Tabu, so Jurist Gregor Meenen.
Es kommt vor, dass Menschen aus der Kirche austreten. Scheidungen? Sind in dieser Gesellschaft Alltag. Nicht selten finden die Geschiedenen neue Partner. Ehebruch ist nicht schön, passiert aber trotzdem. Manchmal liebt Mann Mann und Frau Frau. So viel Toleranz muss sein.
Kaum Unterschiede zwischen den Konfessionen
Das sind alles Dinge, die der Realität entsprechen. Ganz wertfrei: Sie passieren. Allerdings können sie Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber die Kirche oder in kirchlicher Trägerschaft ist. Zum Beispiel für manche Krankenschwestern, Lehrer, Sozialarbeiter oder für Kantoren gilt das kirchliche Arbeitsrecht. Wer einen Arbeitsvertrag mit kirchlichen Arbeitgebern unterzeichnet, erklärt sich bereit, sich an die entsprechende Glaubens- und Sittenlehre zu halten. Evangelen und Katholiken unterscheiden sich da kaum. Die NRZ sprach mit dem Emmericher Juristen Gregor Meenen, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
Erst 2010 gab es ein aus juristischer Sicht bahnbrechendes Urteil, in einem Fall, der seit 1998 durch vier Instanzen ging: Ein Dekanatskantor aus Essen (in der Rolle vergleichbar mit Stefan Burs in Emmerich) trennte sich von seiner Frau und wurde noch vor Vollziehung der Scheidung Vater eines Kindes seiner neuen Lebensgefährtin. Die Kinder aus erster Ehe erzählten es schon im Kindergarten. Die Kündigung ließ nicht lange auf sich warten. Der Grund: Ehebruch! Ein Arbeitsgericht hatte das Urteil zunächst bestätigt. 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die vorhergehenden Urteile die Freiheitsrechte des Kantors eingeschränkt hätten. In der Abwägung sei die eigene Freiheitsbestimmung im Vergleich zur Loyalität zum Arbeitgeber zu kurz gekommen. Man sei nicht auf das tatsächliche Familienleben des Kantors eingegangen. Ein kirchliches Arbeitsverhältnis sei nicht als unmissverständliche persönliche Verpflichtung zu verstehen, im Falle der Trennung oder Scheidung abstinent zu leben, heißt es in der Urteilsbegründung.
Und: Ein Kirchenkantor kann ja sonst praktisch nirgends arbeiten, außer für die Kirche. Der Kantor, der längst zu den Evangelen konvertiert ist und wieder Arbeit gefunden hat, verlangt jetzt die Zahlung des Gehalts für zwölf Jahre...
„Die Kirche hat laut Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht. Das geht zurück auf Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung und wurde so in Artikel 140 des Grundgesetzes übernommen“, schildert Meenen. Jede Religionsgemeinschaft darf seine Angelegenheiten unter Berücksichtigung der eigenen Wertevorstellung selbst verwalten. Das darf sich auch in den Arbeitsverträgen widerspiegeln. Immerhin sind die Katholische und die Evangelische Kirche mit einer Million Arbeitnehmern zusammen zweitgrößter Arbeitgeber in Deutschland. „Also ist es schon ein maßgebliches Recht“, meint Meenen.
Seit den 80er-Jahren hat das Bundesverfassungsgericht dieses Recht immer wieder durch Urteile konkretisiert. Dennoch ist die Lage für die Arbeitsrechtler stets etwas wage: „Es handelt sich immer um Abwägungsprozesse“, verrät Meenen, der seit 26 Jahren im Beruf ist. Ein Kriterium ist: Kann der Arbeitnehmer nach einer Kündigung überhaupt eine andere Stellung finden? Wenn ja, ist die Kündigung in diesem Punkt schon mal zumutbar. Auch die Betriebszugehörigkeit ist zu berücksichtigen. Und grundsätzlich hat der Arbeitgeber erst ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen, bevor er die Kündigung aussprechen kann. Er soll durch Beratung versuchen, den Kündigungsgrund aus der Welt zu schaffen.
Bei einem Großteil der Fälle wird die kirchliche Schlichtungsstelle angerufen, mit der Meenen gute Erfahrungen gesammelt hat. Es sei zu bedenken, dass so ein Gerichtsprozess sich über Jahre ziehen könne: „Selbst wenn man am Ende Recht bekommt, ist die Ehre dann noch wiederherzustellen?“ Eher nicht.
Was ganz klar als Verstoß im kirchlichen Arbeitsrecht gilt, sei der Kirchenaustritt, so Meenen. Allerdings nicht, wenn der Partner der Institution Kirche den Rücken kehrt. Auch wer aktiv für eine andere Religion wirbt, darf mit einer Kündigung rechnen. Keine Sorgen muss sich machen, wer unehelich mit seinem Partner zusammen wohnt.
Eine standesamtliche Scheidung erkennt die Kirche nicht an. Es gibt die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe nach Kirchenrecht: „Das ist sehr aufwendig, aber möglich. In 26 Jahren hatte ich zwei Fälle.“ Also gilt in der Regel die Ehe aus kirchlicher Sicht immer noch. Die Scheidung allein werde aber meist geduldet, berichtet der Emmericher: „Es gibt zum Beispiel viele geschiedene Lehrer an katholischen Schulen.“
Kommt es allerdings zu einer zweiten Ehe beim Arbeitnehmer, „ist die Kündigung gerechtfertigt.“ Das Verhalten ist nicht mit den Werten der Kirche vereinbar. Vor Gericht habe ein Prozess kaum eine Chance. Aber rein praktisch kommt es so gut wie nie zu einem Verfahren: „Meistens wird vorher ein Modus gefunden, wie man sich einigt.“
Heikel wird es dann, wenn der Arbeitnehmer in exponierter Stellung arbeitet. Zum Beispiel der Pastor, der Kantor, der Religionslehrer, der Redakteur einer Kirchenzeitung oder der leitende Angestellte. Ihr Verhalten wird direkt mit der Kirche in Verbindung gebracht.
Homosexuelle nicht benachteiligen
„Homosexualität allein oder eine homosexuelle Beziehung dürften an sich kein Grund für eine Kündigung sein. Laut dem neuen katholischen Katechismus sind Homosexuelle nicht zu benachteiligen“, sagt Meenen, der auch kirchliche Arbeitgeber vertritt. Bevor gleichgeschlechtliche Paare eine Verehelichung anstreben, empfiehlt Meenen allerdings das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Im Zweifelsfall sollte die Arbeitsstelle gewechselt werden.
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