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Rechtsextremismus

Rechte dürfen nur weit von Politikerwohnungen entfernt demonstrieren

20.12.2012 | 16:05 Uhr
Rechte dürfen nur weit von Politikerwohnungen entfernt demonstrieren
Foto: Ralf Rottmann

Dortmund.   Die Polizei hat die rechtsextremen Demos genehmigt, die am Sonntag an Privatwohnungen von Dortmunder Politikern stattfinden sollen – allerdings unter strengen Auflagen. Gegenkundgebungen seien bislang nicht angemeldet.

Mit einem umfangreichen Auflagenkatalog hat die Polizei die rechtsextremen Kundgebungen genehmigt, die Sonntag in unmittelbarer Nähe der Privatwohnungen von Dortmunder Politikern stattfinden sollen.

So werden die Standpunkte weit von den Wohnungen der Politiker entfernt sein. Außerdem dürfen die Neonazis keine Lautsprecherwagen nutzen. „Wir werden die Einhaltung der Auflagen vor Ort genau überwachen“, erklärte Polizeisprecher Peter Schulz. Bislang seien keine Gegenkundgebungen angemeldet worden. Die Polizei hat die Auflagen mit der so genannten „Versammlungsbestätigung“ an den Anmelder geschickt.

Generell gibt es wohl keine Möglichkeit, diese Kundgebungen zu verbieten. „Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln“, heißt es dazu auf auf den Internetseiten der Polizei NRW. Im Artikel Art. 8 Grundgesetz (GG) steht: (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Weiter heißt es dort: „Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen.“

In NRW findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes Anwendung. Jede öffentliche Versammlung muss nach §18 in Verbindung mit § 7 VersG einen Leiter haben. Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden,. Versammlungsbehörden sind in NRW die Kreispolizeibehörden. Die Versammlungen könnten auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, oder wenn gegen Auflagen verstoßen wird.

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