Ordnungsamt löst dubiose Verkaufsveranstaltung auf
19.02.2010 | 15:12 Uhr 2010-02-19T15:12:00+0100
Kirchhörde. Das Ordnungsamt hat in der vergangenen Woche 25 Senioren davor bewahrt, in die Fänge eines unseriösen Reisevermittlers zu geraten. Die Mitarbeiter brachen die Verkaufsveranstaltung ab - nachdem die betagten Teilnehmer schon Kaffee und Kuchen verzehrt hatten.
Dem Amt lag das an die 96-jährige Dortmunderin Maria G. gerichtete Schreiben der „TFG Treuhand Finanzgesellschaft“ aus Emmen in den Niederlanden vor. Darin wurde ihr mitgeteilt, sie verfüge aus der Auflösung der Firma „Reise-Center Deutschland“ über ein Guthaben von knapp 250 Euro.
Bei Teilnahme an einer „Präsentation“ in einer Kirchhörder Gaststätte wurde ihr neben Kaffee und Kuchen auch ein Scheck über diese Summe versprochen – und ein „hochwertiges Blutdruckmessgerät oder alternativ 20 Euro in bar, ein Kaffee-Express-Automat sowie ein mobiles Navigationsgerät mit 3,5 Zoll Farbdisplay, Touch-Screen Bedienung, Autohalterung...“.
Amt brach die Verkaufsveranstaltung ab
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Einem Anruf folgte ein intensiver Austausch von E-Mails mit einem engagierten niederländischen Kollegen und schnell war klar, dass weder eine Treuhandfinanzgesellschaft registriert noch vorhanden ist. Stattdessen kam ein Veranstalter aus Delmenhorst - eine einschlägig bekannte Größe aus der „Kaffeefahrten-Szene“.
Er war überrascht, dass die Behördenzusammenarbeit zwischen Deutschland und den Niederlanden reibungslos funktioniert. Unverrichteter Dinge zog er wieder ab. Das Ordnungsamt brach die Verkaufsveranstaltung ab - natürlich erst, nachdem die teils hochbetagten Senioren in Ruhe Kaffee und Kuchen verzehrt hatten.
Versprechungen entpuppten sich als Luftblasen
Häufig entpuppen sich solche vollmundigen Versprechungen am Ende als Luftblasen. Entweder handelt es sich um minderwertige Artikel aus der Kategorie „Ramsch“ oder die zugesicherten Prämien sind plötzlich nur noch für Kunden vorgesehen, also solche Senioren, die sich von geschulten Verkäufern an Ort und Stelle zur Buchung einer überteuerten Reise überreden lassen.
Nach der Gewerbeordnung müssen sogenannte „Wanderlager“, anlässlich derer Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher angezeigt werden. In der Einladung oder öffentlichen Ankündigung einer solchen Veranstaltung dürfen im Interesse des Verbraucherschutzes keine unentgeltlichen Zuwendungen versprochen werden. Kaffee und Kuchen gehen in Ordnung, Lockangebote wie im beschriebenen Fall sind aber unzulässig und können eine Untersagung nach sich ziehen.
Veranstaltung nicht beim Amt beantragt
Die Treuhand Finanzgesellschaft hatte zwar fleißig Einladungen verschickt und Geschenke versprochen, ihre Veranstaltung aber nicht beim Ordnungsamt angezeigt. Ein klassischer Untersagungsfall also - wenn da nicht die EG-Dienstleistungsrichtlinie wäre, die zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umgesetzt wurde:
Wer von einer Niederlassung im EU-Ausland aus agiert und lediglich vorübergehend grenzüberschreitend in Deutschland tätig ist, genießt neuerdings das Privileg, seine Veranstaltungen nicht mehr vorher anzeigen zu müssen. Zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs müssen die Ordnungsämter in solchen Fällen darauf vertrauen, dass Gewerbetreibende bereits von den Behörden in ihren Herkunftsländern überprüft wurden.
Für Rückfragen oder Beschwerden in gewerberechtlichen Angelegenheiten erreichen Sie die Kolleginnen und Kollegen der Gewerbeabteilung im städt. Ordnungsamt telefonisch unter der Rufnummer (0231) 50 – 2 28 41 oder elektronisch per Mail unter folgender Adresse: gewerbeerlaubnisse@stadtdo.de
20:03
> ...Darin wurde ihr mitgeteilt, sie verfüge aus der
> Auflösung der Firma „Reise-Center Deutschland“
> über ein Guthaben von knapp 250 Euro. ...
Das Ordnungsamt teilt der Rentnerin doch sicherlich auch mit, wo sie dieses Geld einfordern kann, oder?
Derartige Gewinnversprechen sind nach EU-Richtlinie auszahlungspflichtig - scheiX was auf das Kleingedruckte...
Seit dem heißt es nämlich: Sie haben die Möglichkeit, über ein Guthaben zu verfügen..., was nicht gleichbedeutend ist mit Sie haben ein Guthaben.
Wenn ich ein Guthaben habe, kann ich damit tun und machen, was ich will.
Wenn ich darüber verfügen kann, schränkt dies meine Verfügungsgewalt bereits ein, Auszahlungen können untersagt sein.
Der geneigte Leser mag sich ausmalen, was bedeutet, die Möglichkeit, über ein Guthaben zu verfügen wohl bedeuten mag.
17:03
Jeder weiß doch das diese Fahrten reiner Be**** sind. Trotzdem werden die Veranstalter nicht zur Rechenschaft gezogen. Meine Meinung dazu: Die Veranstalter sollten auch fahren, und zwar in den Knast. Bedauerlicherweise sind noch immer genug Leute dumm genug, sich auf diese Veranstatlungen einzulassen, aber da steckt nicht etwa eine Ordnungswiedrigkeit dahinter, sondern organisierte Kriminalität.
16:19
da sieht man mal wieder, wie eu-gesetze wieder nur nachteilig für die verbraucher sind...
15:37
Ob r.kant auch dabei war?
Blöd genug ist er ja.
15:12
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15:05
#2
Richtig. Die Gewinne gehen in die Schweiz!
14:54
Zitat: Lockangebote wie im beschriebenen Fall sind aber unzulässig und können eine Untersagung nach sich ziehen. Zitatende.
Mich stört das Wort: können
Es muß eine Untersagung nach sich ziehen.
Also steht die Chance 50:50 wenn das Ordungsamt das bewilligt, dürfen die leichtgläubigen Leute gnadenlos abgezogen werden!
Solche Veranstaltungen sollten grundsätzlich verboten werden!
13:04
Und nun? Was passiert mit dem Veranstalter? Nur die Untersagung?