Es bleibt beim Aus
18.07.2011 | 18:38 Uhr 2011-07-18T18:38:00+0200
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat gestern den Antrag der Prostituierten „Dany“ abgelehnt, im Wege einer einstweiligen Anordnung im Bereich der Ravensberger Straße weiter der Straßenprostitution nachgehen zu dürfen.
Durch die neue Sperrbezirksverordnung ist in Dortmund Straßenprostitution mit Ausnahme der Linienstraße untersagt. Nach Auffassung der Kammer ist diese Sperrbezirksverordnung, jedenfalls soweit sie sich auf die Ravensberger Straße, die Mindener Straße und die Juliusstraße erstreckt, nicht zu beanstanden. Von ihr gehe dort bereits eine konkrete Gefahr für den Jugendschutz aus. Es sei hinreichend belegt, dass der Straßenstrich in die angrenzenden Bereiche der Nordstadt „ausgefranst“ sei. Kinder und Jugendliche kämen bereits dort mit der Straßenprostitution unmittelbar in Berührung.
Das Verbot der Straßenprostitution in der Ravensberger Straße verstoße auch nicht gegen das „Übermaßverbot“, da nach Einschätzung der Kammer ein „Ausfransen“ des Straßenstrichs in die benachbarten Wohngebiete aufgrund der hier eingetretenen Verflechtung von Prostitution und Wohnen nicht (mehr) wirksam durch Stadt und Polizei bekämpft werden könne. Ob diese Voraussetzungen auch für das restliche Stadtgebiet Dortmunds zutreffen, brauchte die Kammer aus rechtlichen Gründen in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin schon deshalb keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, da es ihr ohne Aufwand möglich sei, ihrer Tätigkeit in anderen Städten nachzugehen oder in Bordellen außerhalb der City.
Existenz ist
nicht gefährdet
Da „Dany“ dieses ihren Kunden im Internet anbiete, so das Gericht, belege, dass sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch mache. Sie werde daher durch die Sperrbezirksverordnung weder in die Illegalität getrieben noch drohe eine Existenzgefährdung. Die Kammer vermochte sich auch nicht der Argumentation anzuschließen, der Straßenstrich an der Ravensberger Straße sei für die Antragstellerin sicherer gewesen als z.B. die Prostitution in geschlossenen Räumen oder die Straßenprostitution in anderen Städten.
Aktenzeichen: 16 L 529/11
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