Ein Kilometer böse Vergangenheit im Aktenarchiv
03.08.2010 | 10:41 Uhr 2010-08-03T10:41:00+0200
Dortmund. Akte aufschlagen, kurz auf die Innenseite blicken, ein beherzter Griff. Rrratsch - und schon fliegen monatelange Ermittlungen in den Abfall. Ein zweiter Griff, rrratsch, es folgen Zeugenaussagen vor Gericht, der Lebenslauf des Angeklagten. Unter den Händen des Archiv-Verwalters Heiko Kickuth schrumpft auch die dickste Akte binnen Sekunden auf ein lagerfreundliches Format. Und das ist nötig, denn mit 160.000 Neuzugängen pro Jahr platzt das Archiv der Staatsanwaltschaft Dortmund aus allen Nähten.
Hier, wo irgendwann jede Strafakte des Amts,- und Landgerichtes landet: Wenn die Haft abgesessen, die Geldstrafe bezahlt ist. Wo Verfahren gegen Sexualstraftäter, Fahrraddiebe, Mörder und Schwarzfahrer die Regale bis auf den letzten Millimeter füllen, ist in diesen Wochen „Großreinemachen“ angesagt. Oder, wie Oberstaatsanwältin Dr. Ina Holznagel sagt: „Es wird gerupft, und alle müssen helfen.“
Rund 50 Mitarbeiter aus Geschäftsstellen und Wachtmeisterei verschwinden täglich für Stunden in den Katakomben – und rupfen, was das Zeug hält. Bis nur das Urteil übrig bleibt und der Nachweis, dass die Strafe vollstreckt ist. Manchmal werden noch weitere Schriftstücke übernommen. Was genau, überprüfen Kickuth und seine Mannen bei jenem ersten Blick auf die Innenseite. Das übrig gebliebene Urteil wird dann 30 Jahre aufbewahrt.
Jedes Dokument hat eine andere Aufbewahrungs-Frist
Was diese „Rupf-Aktion“ so aufwändig macht: Auch in der letzten Ruhestätte der Akten müssen Fristen beachtet werden. Wie lange eine Akte in ganzer, dicker Schönheit liegen bleiben muss, richtet sich nach dem Delikt und auch nach dem Strafmaß. Wenn Sicherungsverwahrung angeordnet wurde sowie bei Verfahren zur Ermittlung von Todesfällen, muss die Akte 30 Jahre liegen bleiben. Übrigens auch, wenn für immer der Führerschein entzogen ist. Verfahren über Brände - ob nun ein Haus in Flammen aufging oder nur ein Papiercontainer kokelte - bleiben 20 Jahre. Bei Verurteilung zu lebenslanger Haft bleibt die Akte gar so lange unberührt, „bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte“, so steht es in der Vorschrift.
Archiv-Verwalter Heiko Kickuth und seinen fleißigen Helfern ist es gleich, ob da nun ein einfacher Schnaps-Dieb nach fünf Jahren gerupft wird oder ein internationaler Drogenboss nach 20 Jahren:
Unbeliebte Gürteltiere
„Nach zwei, drei Stunden muss ich Pause machen“, sagt der 40-Jährige. Dabei schnappt er sich beherzt eines der „Gürteltiere“: jene Sammlung von Aktenbergen, die mit einem Stoffgürtel zusammengehalten wird. „Die haben wir besonders gerne...“
Doch nicht nur Prozessakten machen Arbeit: Zwischen giftgrünen Pappdeckeln stecken unzählige „Anzeigen gegen Unbekannt“. Ist einem das Fahrrad geklaut worden, wird das Dokument fünf Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach der Höchststrafe - gäbe es denn einen Beschuldigten.
Opfer fordern oft Akteneinsicht
Die penible Pflege des Bestandes ist immens wichtig. Denn immer wieder kommen Anfragen von Bürgern nach Akteneinsicht. „Oft Geschädigte, aber auch schon mal Heimatforscher“, erläutert Dr. Ina Holznagel. Letztere müssen eine Datenschutz-Erklärung unterschreiben. „Die Geschädigten kommen oft aus ganz praktischen Gründen, sie brauchen zum Beispiel für die Versicherung eine Unfallskizze.“ Ganze Akten werden grundsätzlich nur an Anwälte herausgegeben. „Die tragen dann auch die Verantwortung dafür, dass man Angehörigen nicht die Details aus Omas Obduktionsbericht zumutet.“
Wer einen Blick in die alten Fälle werfen darf, entscheidet allein die Staatsanwaltschaft individuell von Fall zu Fall: „Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, das wird genau geprüft.“ Wer also nur wissen will, ob der Tratsch über den neu hinzugezogenen Nachbarn stimmt, für den schleppt hier garantiert niemand eine Akte herbei.
10:08
war der Schreiber des Artikels so überzeugt von diesem, dass er ihn unbedingt doppelt einsetzen musste? ;-)