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Nur P-Konto schützt vor Pfändung

27.12.2011 | 16:43 Uhr
Nur P-Konto schützt vor Pfändung
Mechthild Clever-Schmitz von der Verbraucherberatung weist darauf hin, dass Konten, die einer Pfändung unterliegen, in Schutzkonten umgewandelt werden müssen.

Dorsten.Damit ein Grundfreibetrag in Höhe von 1028 Euro geschützt bleibt, müssen gepfändete Girokonten bis Jahresende in Pfändungsschutz-Konten umgewandelt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

„Wenn die Konten nicht umgewandelt werden, ist mit dem Jahreswechsel jeder Pfändungsschutz futsch“, warnt Beraterin Mechthild Clever-Schmitz. Der Schutz für Kontoguthaben und auch der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld wird künftig nur noch auf dem sogenannten „P-Konto“ gewährt.

„Schuldner müssen selbst aktiv werden, wenn sie Unpfändbares aus Einkommen, Renten oder Sozialleistungen vor dem Zugriff von Gläubigern schützen wollen“, rät Mechthild Clever-Schmitz dringend, die Frist für die Umstellung nicht verstreichen zu lassen. Nur so sei das Existenzminimum auch im Januar gesichert.

Weil auch der bisherige besondere Schutz von Sozialleistungen wegfällt, sind auch diese auf normalen Girokonten uneingeschränkt pfändbar und können, wenn das Konto im Minus ist, mit den roten Zahlen verrechnet werden. Auch alte gerichtliche Freigabe-Beschlüsse werden wohl ihre Wirkung verlieren.

Schuldner können ihr bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln oder eine neue Bankverbindung als P-Konto einrichten. Dazu ist ein entsprechende Antrag bei der Bank notwendig. Jede Person darf aber nur ein P-Konto führen.

Auch wenn das Konto im Minus ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden. Denn nur hier sind Sozialleistungen für 14 Tage vor der Verrechnung der Bank mit dem Defizit geschützt.

Dabei hat der Kunde ein Recht auf Umwandlung – Banken und Sparkassen sind per Gesetz verpflichtet, ein Girokonto binnen vier Tagen umzustellen. Das gilt aber nur für bestehende Bankverbindungen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos gibt es nicht. Entgelte für die Umstellung dürfen nicht verlangt werden, auch keine höheren Gebühren für die Führung eines P-Kontos.

Außer dem Existenzminimum in Höhe von 1028 Euro können auf einem P-Konto auch Freibeträge geschützt werden, etwa für Kindergeld, Unterhaltsleistungen, einmalige Sozialleistungen oder Mehrbedarf bei Gesundheitsschäden. Entsprechende Bescheinigungen müssen Schuldner der Bank vorlegen.

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