Klage wegen behinderten Kindes abgewiesen
26.02.2009 | 15:01 Uhr 2009-02-26T15:01:00+0100Landgericht Münster weist Schadensersatzforderung eines Eigentumswohnungskäufers zurück, der sich von den Geräuschen eines autistischen Kindes in der Nachbarschaft gestört fühlte.
Raesfeld/Münster. Mit seiner Zivilklage beim Landgericht Münster ist ein Raesfelder gescheitert, der sich durch die Nachbarschaft eines autistischen Kindes gestört fühlte. Im Januar 2008 hatte der Kläger eine Eigentumswohnung bezogen. Im Frühsommer stellte er fest, dass im Garten der Nachbarn ein behinderter Junge spielte. Durch dessen Kreischen und Schreien, so der Raesfelder, fühle er sich erheblich in seiner Ruhe gestört. Er vertrat die Auffassung, der Verkäufer der Wohnung hätte ihn auf das Kind in der Nachbarschaft hinweisen müsssen und verlangte 12.250 Euro Schadensersatz vom Verkäufer, 10 Prozent des Kaufpreises. Die betroffene Familie, in der das Kind lebt, gab an, es habe noch nie Klagen gegeben aus dem Wohnumfeld, obwohl man schon seit 13 Jahren dort wohne. Dr. Georg Bischoff, der Vorsitzende Richter, wies die Klage ab mit dem Hinweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes und das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Das Argument des Klägers wertete er als sehr problematisch, schließlich stehen Behinderte unter dem besonderen Schutz des Staates und seien ebenso wie laute Kinder von der Gesellschaft zu tolerieren.
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