Höchste Zeit für Rodungen
14.02.2012 | 16:56 Uhr 2012-02-14T16:56:00+0100
Castrop-Rauxel. Die untere Landschaftsbehörde des Kreises Recklinghausen erinnert daran, dass es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu beschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen.
Wer in seinem heimischen Garten noch größere Rodungen vornehmen will, sollte sich sputen. Die untere Landschaftsbehörde des Kreises Recklinghausen erinnert daran, dass es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu beschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen.
Es geht um Artenschutz
Dies gilt auch für Bäume, die außerhalb des Waldes oder von Gärten oder Parkanlagen stehen. Bei diesen Verboten geht es um den Artenschutz: So sollen die notwendigen Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsräume für Vögel, Kleinsäugetiere und Insekten geschützt und erhalten werden. Ohne Nester, Höhlen oder andere Verstecke können die Tiere nicht überleben.
Deshalb gibt es auch nur wenige Ausnahmen, unter denen der Gehölzschnitt in der Schutzzeit erlaubt ist: Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen dürfen durchgeführt werden.
Ausnahmen bei Bahn
Zur Vorbereitung zulässiger Bauvorhaben darf ein Gehölzbewuchs ebenfalls beseitigt werden. Auch behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen in der Schutzzeit durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bahntrassen oder anderen Verkehrswegen. Die Schutzbestimmungen, betont die Untere Landschaftsbehörde, gelten überall und unabhängig davon, ob Tiere in den geschützten Gehölzen tatsächlich vorkommen.
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