Der Wille des Patienten zählt
13.07.2009 | 14:21 Uhr 2009-07-13T14:21:00+0200
Weil der Bundestag am 18. Juni per Gesetz die rechtliche Stelllung von Patientenverfügungen stärkte, bot die WAZ-Bochum ein Extra-Nachtforum zu diesem Thema an. Redaktionsleiter Werner Conrad moderierte in der mit über 300 Besuchern voll besetzten Cafeteria des Knappschaftskrankenhauses.
Haben Sie sich schon entschieden, ob Sie künstlich beatmet werden wollen, sollten Sie sterbenskrank und im Koma auf einer Intensivstation liegen? Wollen Sie um jeden Preis leben oder sollen die Maschinen irgendwann abgeschaltet werden? Ein unbequemes Thema, das WAZ-Redaktionsleiter Werner Conrad beim WAZ-Nachtforum am 9.Juli 2009 im Knappschaftskrankenhaus Langendreer aus aktuellem Anlass mit vier Referenten und über 300 Zuschauern rege diskutierte.
Am 18. Juni hat der Bundestag per Gesetz die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen geregelt. Viele Fragen dazu gibt es trotzdem, Gesetzestexte sind schwere Kost. Zudem denkt kaum jemand gerne über seinen eigenen Tod nach. Doch wer es nicht selber tut, der bürdet diese Verantwortung Angehörigen, Freunden und nicht zuletzt den behandelnden Ärzten auf. Oft können die nur mutmaßen, was der Wille des Kranken in Bezug auf seine Behandlung sein könnte. „Sicher fühlen kann sich, wer in einer Verfügung seine Wünsche und Vorstellungen für die Zeit ausspricht, in der er selber nicht mehr sprechen kann”, stellt Dr. Ralf Kleindiek, Leiter des Büros von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, fest. Er war aus Berlin zum WAZ-Nachtforum nach Bochum gereist, um den Besuchern das neue Gesetz zu erläutern.
Patientenverfügungen gelten nun in jeder Lebenslage. Selbst wenn sie eine Behandlung verhindern, die einem Todkranken eine theoretische Überlebenschance eröffnen würde. „Im Rahmen der Vernunft natürlich, niemand kann verfügen, dass er keine Blinddarm-OP möchte”, wirft Prof. Dr. Michael Zenz ein, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie des Knappschaftskrankenhauses Langendreer. Und auch bei Unfällen müsse der Inhalt genau geprüft werden. Wenn jemand ausschließt, dauerhaft künstlich beatmet oder ernährt zu werden, wird er kaum die Tage der Nachsorge auf einer Intensivstation gemeint haben, wenn er zum Beispiel einen schweren Autounfall hatte.
„Die Verfügungen stellen keinen Automatismus dar und es muss auch niemand eine haben, der keine will”, führt Jurist Ralf Kleindiek darum aus. Das neue Gesetz sieht deshalb einen „dialogischen Prozess” vor. Mediziner, Pflegekräfte und vor allem der vom Patienten bevollmächtigte Vertraute sollen prüfen, ob sich der Erkrankte in einer Behandlungssituation befindet, die er in seiner Verfügung auch tatsächlich geregelt hat. „Darum sollte am besten mit der Verfügung auch eine Vorsorgevollmacht erstellt werden”, rät Kleindiek.
Die Vertrauensperson kann aber auch einfach in der Patientenverfügung benannt werden. Gibt es keine Vertrauensperson, oder herrscht Uneinigkeit über den Patientenwillen, muss nach dem Gesetz ein Gericht entscheiden.
Warum es eine Vertrauensperson geben sollte, macht Privat-Dozent André Gottschalk deutlich. Als Leitender Oberarzt für Intensivmedizin hat er im Krankenhaus Langendreer regelmäßig mit schwerst- oder unheilbar Kranken zu tun. „Wir haben selten Probleme mit Patientenverfügungen, schwer wird es für uns ohne sie”, hebt er hervor. Patienten kommen nach schweren Operationen auf seine Intensivstation oder nach schweren Unfällen und sind gar nicht ansprechbar. „Wir kennen sie nicht und laufen Gefahr, unsere eigenen Willen als den des Patienten anzunehmen”, beschreibt Gottschalk einen häufigen Gewissenskonflikt seines Standes. Schließlich ist Leben zu retten oberste Ärztepflicht. „Wir dürfen daraus aber keinen Lebenszwang für den Patienten ableiten”, ergänzt Gottschalk angesichts moderner, das Leben verlängernder Medizintechnik.
Was aber soll nun tatsächlich in der Verfügung stehen? Grundsätzlich gibt es keine festen Vorgaben, erläutert Prof. Michael Zenz. Sie muss vom Patienten unterschrieben sein, sollte regelmäßig aktualisiert und dann erneut unterzeichnet werden. Wichtig ist auch ein Hinweis, wo die Verfügung hinterlegt ist, etwa durch ein Zettelchen im Portemonnaie. Zu strikte Anweisungen seien dagegen irreführend für die Ärzte: „Wir wollen Willen und Werte des Patienten kennenlernen, müssen erkennen, was für ihn Lebensqualität bedeutet, um ihn angemessen zu behandeln”, meint Zenz. Konkrete Therapieforderungen oder gar Medikamentenwünsche gehören dagegen nicht in die Verfügung. Dazu fehle den meisten Erkrankten auch schlicht das Fachwissen.
Ein Wertebild des Patienten zu erforschen, kann auch Aufgabe eines Ethik-Konsils werden, über das Pfarrer Stephan Happel zum Abschluss des WAZ-Nachtforums berichtete. Bei Unklarheiten über den Patientenwillen kann dieser Kreis aus Medizinern, Angehörigen, Pflegekräften und Seelsorgern einberufen werden, um über den Kranken zu beraten und schließlich eine Empfehlung auszusprechen. Bindend ist die nicht, die letzte Verantwortung trägt immer der behandelnde Arzt. Eines ist aber auch klar: Kann der Wille nicht klar ermittelt werden, haben Schutz und Erhalt von Leben immer Vorrang.
Hier gibt es Patientenverfügungen
8 Millionen Deutsche haben bereits eine Patientenverfügung. Doch viele wissen nicht, wie sie formuliert sein soll. Das Bundesjustizministerium hat deshalb eine Broschüre herausgegeben, die per Post bestellt oder im Internet heruntergeladen werden kann. Textbausteine und eine Musterverfügung sind dort auch zu finden.http:// www.bmj.bund.de, dort unter »Service, »Publikationen, »Patientenverfügung. Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, 030-18580-0.
Das Knappschaftskrankenhaus Langendreer hat ebenfalls eine Vorlage entwickelt. Zum Download im Internet: www.kk-bochum.de/Uploads/Patientenverfügung_340.pdf. Telefon: 0234-299-0
Umfassende Beratung zur Abfassung und eigene Vorlagen bietet auch die Betreuungsstelle der Stadt Bochum am Gustav-Heinemann-Platz 2-6, Telefon 0234-9103597.

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