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Denkmalschutzgesetz

An die Stadt

14.11.2011 | 15:12 Uhr

Zunächst muss die Entwidmung von der Landeskirche genehmigt werden. Wenn man danach keinen Sponsor, keinen neuer Nutzer findet, wird die Kirche nach §31 Denkmalschutzgesetz an die Stadt gegeben. Bereits jetzt ist klar, dass mit dem ehrwürdigen Bau dann auch weiterhin nichts geschehen wird: Dass die Kommune ebenfalls kein Geld hat, ist ja hinreichend bekannt.

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Die Stadt Bochum will die Blockade im Wohnungsbau beenden, indem sie Grundstücks-Eigentümer, die Bauland verkaufen wollen, zur Kasse bittet . Der richtige Weg?

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