RW Lüdenscheid stellt Antrag auf Befangenheit der Spruchkammer
07.02.2012 | 17:20 Uhr 2012-02-07T17:20:00+0100
Lüdenscheid. Rot-Weiß Lüdenscheid hat vor der Kreisspruchkammer für ein Novum gesorgt: RWL-Vertreter Michael Dregger stellte noch vor der Aufnahme des Verfahrens gegen Stürmer Dino Minacapilli, der Schiri Bahadir Özdemir im A-Liga-Spiel von RWL II bei TuRa Eggenscheid am 30. Oktober 2011 beide Karten aus der Hand geschlagen hatte und dafür zur Rechenschaft gezogen werden sollte, einen Antrag auf Befangenheit der KSK.
Ausgenommen war Vorsitzender Heiko Kölz, weil er als RWL-Mitglied ausgeschlossen war. Nun muss die nächst höhere Instanz, die Bezirksspruchkammer Südwestfalen, entscheiden, ob der KSK Befangenheit zu unterstellen ist. Folgt sie dem Antrag, wandert das Verfahren zu ihr oder einen anderen KSK, lehnt sie ab, wird wieder Lüdenscheid Schauplatz.
Vor diesem überraschenden Ende ohne Urteilsspruch hatte der das Verfahrene leitende stellvertretende Vorsitzende Eckhard Monz die Sitzung mehrfach für Beratungen unterbrechen müssen. Die Chronologie einer außergewöhnlichen Stunde: Dreggers Vorschlag, vor Verfahrensaufnahme mit der Kammer mögliche strittige Paragraphenfragen zu klären und Druck aus dem Kessel zu nehmen, lehnt die KSK ab. Eine Vereinsvollmacht legt Dregger nicht vor, „weil vom Gesicht her der KSK bekannt.“ Der RWL-Vorstand erinnert an frühere Verfahren, in denen die Kammer dies stets akzeptiert habe.
Ordnungsgeld wegen fehlender Vollmacht
Monz zieht zunächst eine Vertagung ins Kalkül, unterbricht dann und verurteilt RWL nach Beratung zu einem Ordnungsgeld von 50 (!) Euro wegen fehlender Vollmacht.Dregger legt ein Schreiben von Minacapillis Arbeitgeber vor und entschuldigt damit die Abwesenheit des Spielers. Die Kammer beschließt, trotz seiner Abwesenheit gegen ihn zu verhandeln.
Auf Dreggers Nachfrage, wie sein am 17. Januar verschickter Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen nicht eingehaltener Tagungsfrist (vier Wochen) beschieden worden ist, zeigt sich die gesamte Kammer perplex. Sie wisse nichts von dem Antrag, den Dregger aber frist- und formgerecht beim KSK-Vorsitzenden eingereicht hatte.
Nach der nächsten Beratung wird die Eingabe mit der Begründung abgelehnt, die Kammer müsse nicht, sondern solle innerhalb einer Vier-Wochen-Frist tagen. „Wir lassen mehrere Sachen zusammen kommen, auch um Kosten fzu sparen“, so Monz. Im Übrigen könne Dregger der Kammer nicht vorschreiben, wann sie zu tagen habe.
Bezirksspruchkammer muss entscheiden
Daraufhin stellt Dregger den Antrag auf Befangenheit: „Wir können nicht ausschließen, dass auch im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren KSK-Mitglieder befangen sind. „Die Kammer hat über sich selbst entschieden, ob sie eine Frist versäumt hat oder nicht. Das geht nicht“, begründet Dregger. Nach der nächsten Beratungspause stellt Monz fest: „Aufgrund dieses Antrages muss die Bezirksspruchkammer entscheiden, ob die KSK befangen ist oder nicht.“
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