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Europäischer Gerichtshof stoppt Werbung mit Gewinnversprechen

19.10.2012 | 14:32 Uhr
Europäischer Gerichtshof stoppt Werbung mit Gewinnversprechen
Der Europäische Gerichtshof hat besonders dreiste Werbung mit Gewinnversprechen gestoppt.Foto: dapd

Von einer großen Kreuzfahrt oder einem brandneuen Auto träumt fast jeder. Dubiose Agenturen nutzen diese Wünsche und locken mit vermeintlichen Gewinnen. Weil diese sich oft als "Ente" entpuppen, hat der Europäische Gerichtshof dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und persönlich adressierte Werbesendungen verboten.

Mit vielversprechenden Sätzen wie „Sie haben eine Kreuzfahrt gewonnen!“ oder „Herzlichen Glückwunsch, Sie haben ein Auto gewonnen!“ locken dubiose Agenturen die vermeintlichen Gewinner . Die Verbraucher müssen zunächst aber zahlen. Dieser Praxis ist nun ein Riegel vorgeschoben worden. Persönlich adressierte Werbesendungen mit Gewinnbenachrichtigungen von Kreuzfahrten, Autos und Co. sind illegal. Jedenfalls dann, wenn die Adressaten zahlen müssen, um mehr über ihren Preis zu erfahren oder um ihn einzufordern.

Solche Werbesendungen sind auch dann verboten, „wenn die dem Empfänger auferlegten Kosten im Verhältnis zu seinem Gewinn nur geringfügig sind“, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) . Dazu gehöre auch, wenn der Verbraucher nur eine Briefmarke oder die Kosten für ein Telefonat investieren muss - oder die Preisversprechen den Werbenden „keinerlei Vorteil bringen“, entschied der EuGH.

Verbraucher nicht in die Irre führen

Der konkrete Fall bezieht sich auf den britischen Markt: Die Luxemburger Richter hatten zwischen dem britischen Verbraucherschutzamt und mehreren Werbeversandunternehmen zu entscheiden. Die Behörde auf der Insel hatte an der Flut individueller Briefe, Rubbelkarten und anderer Werbebeilagen in Zeitungen und Zeitschriften Anstoß genommen, die Verbraucher in die Irre führten .

Um etwa in Aussicht gestellte Mittelmeer-Kreuzfahrten in Anspruch zu nehmen, mussten „Gewinner" unter anderem zusätzlich die Reiseversicherung, Kabinenzuschläge und Hafengebühren in dreistelliger Höhe bezahlen. (dapd)

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