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Expertenkreis Amok: Neue Gesetze für Gewaltspiele

30.09.2009 | 17:55 Uhr

Das Land Baden-Württemberg hat aufgrund der Amokläufe in den vergangenen Monaten die Kommission „Expertenkreis Amok" eingesetzt. Diese empfahl jetzt in ihrem Abschlussbericht härtere Maßnahmen, unter anderem gegen Computerspiele.

Der „Expertenkreis Amok“ hat seinen Abschlussbericht zu den Amokläufen in Winnenden, Wendlingen und Ansbach veröffentlicht. In der Kommission waren unter anderem Psychologen, Pädagogen, Politiker, Eltern der Opfer und Anhörungsexperten wie Martin Bürner vom Landesjagdverband oder Sabine Frank vom Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter eV.

Untersucht wurden beispielsweise die Gewohnheiten der Täter, ihr Umfeld und die Geschehnisse bis zur Tat. Der 85 Seiten lange Bericht warf auch einige Fragen zu den Themen Waffenbesitz und Gewaltspiele auf. So wurden die Verfügbarkeit von Schusswaffen und der Besitz von Computerspielen in diesem Zusammenhang analysiert:

"Bei vergangenen Amokfällen gehörten die Tatwaffen in der Regel Vätern oder männlichen Verwandten. Sie waren überwiegend in legalem Besitz, aber unzureichend gesichert, teilweise zusammen mit der Munition gelagert und folglich zugänglich. Mangels sozialer Kompetenz hätten Täter Schwierigkeiten gehabt, sich illegal Waffen zu besorgen, wenn diese nicht im Haushalt vorhanden gewesen wären.

Die jungen Täter zeigten über Jahre hinweg eine ausgeprägte Affinität zu Waffen und Militärinhalten. Nicht selten wurden Waffen oder entsprechende Plakate mit Militaria zur Dekoration der „Kinderzimmer“ für jeden sichtbar gezeigt. Auch Tatmittel wie Bomben, Sprengmittel oder Schwerter übten eine Faszination aus und fanden sich zahlreich in den Zimmern der Jungen.

Die Schwere der Verletzungen war erheblich von der Verwendung durchschlagskräftiger Waffen bestimmt. Amoktäter verfügten zum Teil über enorme Treffsicherheit durch Einübung mit scharfen Waffen oder bestimmten Computerspielen."

Parallelen zwischen den Tätern und ihrem Vorgehen wurden bei der Analyse ebenfalls gezogen. Dabei wurde betont, dass es sich nur um beispielhafte Aussagen handele, da sich die Kenntnisse lediglich auf vorläufige öffentliche Ermittlungsergebnisse stütze und der Bericht zum anderen bewusst auf Details zur Täterpersönlichkeit und zu Tatumständen verzichte, um keine Handlungsanleitung für amokgeneigte Personen zu bieten.

Far Cry 2

Beispielhaft seien Mobbing, der Zugang zu Schusswaffen, eine Mitgliedschaft im Schützenverein, die Beschäftigung mit bereits vollführten Amoktaten, Interesse an Gewalt (Der Amokläufer von Winnenden verbrachte „verhältnismäßig viel Zeit am Computer und spielte u. a. Ego-Shooter-Spiele, darunter "Far Cry 2") oder auch ein gestörtes Verhältnis zur Sexualität.

In dem Bericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass „zurückliegende Amoktaten deutliche Parallelen bei der zeitintensiven Beschäftigung der Täter mit gewaltverherrlichenden Computerspielen aufwiesen, die im Einzelfall als digitales Schießtraining genutzt werden können. In der Regel handelt es sich um sogenannte Ego-Shooter (z. B. Counterstrike), bei denen die Darstellung einer dreidimensionalen, frei begehbaren Spielwelt durch die Augen des Spielers erfolgt und eine reale Teilnahme an Kampf- und Tötungshandlungen suggeriert.“

Zudem wird aber auch erwähnt, dass der 18-jährige Schüler des Gymnasiums Carolinum in Ansbach (Bayern), der am 17. September 2009 Molotowcocktails in sein Klassenzimmer warf, keinerlei Computerspiele oder Filme mit Gewaltinhalten zu Hause hatte.

Indizierung und Beschlagnahme verstärken

Der Bericht fordert jedoch ganz klar strengere Maßnahmen und begründet diese wie folgt:

"Die Fähigkeit, Medien qualifiziert zu nutzen, ist eine Schlüsselqualifikation für Kinder und Jugendliche und unabdingbare Voraussetzung für das spätere Leben. Die vielfältige und freie Medienlandschaft birgt aber auch viele Gefahren für Kinder und Jugendliche, sei es, dass sie im Internet mit drastischen Darstellungen (z. B. Tötungsvideos) konfrontiert werden, Belästigungen und Übergriffen wie z. B. Cyberbullying ausgesetzt sind oder in Computerspielen das Töten trainieren können. In einschlägigen Internetforen werden auch Amokfantasien, Suizid- und Hassgedanken ausgetauscht und bestärkt oder Amoktäter heroisiert und als „Schulmassaker“ glorifiziert. Folglich sind sowohl rechtliche, technische als auch pädagogische Maßnahmen erforderlich, ohne die positiven Effekte der Mediennutzung einzuschränken."

Im Zusammenhang mit Amoktaten sind in erster Linie Maßnahmen bei absolut unzulässigen und relativ unzulässigen Gewaltinhalten zu diskutieren. Das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sehen für solche Inhalte starke Vertriebseinschränkungen vor. Da die Herstellung von Computerspielen mit erheblichen Entwicklungskosten verbunden ist, haben Spielehersteller ein grundlegendes wirtschaftliches Interesse daran, dass Spiele nicht indiziert bzw. mit Vertriebseinschränkungen für den deutschen Markt belegt werden, und „entschärfen“ Spiele daher bereits bei der Entwicklung bestimmungsgerecht, um einer Indizierung oder Beschlagnahme zu entgehen. Dies führt zu einer Eindämmung gewaltverherrlichender Titel im Vorfeld.

51. Empfehlung: Indizierung und Beschlagnahme verstärken

Der Fokus sollte auf einer konsequenten Anwendung des Instruments der Indizierung bzw. einer gesellschaftlichen Diskussion der Kriterien liegen, da Hersteller ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass Spiele auch im deutschen Markt vertrieben werden können.

52. Empfehlung: Verstärkung des Einflusses der BpjM prüfen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat bisher keine Möglichkeit, Titel nachträglich zu indizieren, wenn bereits eine Altersfreigabe durch die USK erteilt wurde. Um sicherzustellen, dass die Indizierungsmöglichkeiten der BPjM verstärkt in die Entscheidungen einfließen, wird empfohlen, eine Intensivierung der Zusammenarbeit zu prüfen.

55. Empfehlung: Strafbarkeit von Gewaltspielen gem. § 131 STGB ausdehnen

Aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe und der damit verbundenen mangelnden Praktikabilität wird § 131 StGB bei Computerspielen nur selten angewandt. Es wird empfohlen, den Bund aufzufordern, das Verbot von gewaltverherrlichenden Darstellungen, v. a. bei Computerspielen (off- und online), durch Änderung des Strafgesetzbuches im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken auszudehnen.

56. Empfehlung: Realistische tötungsähnliche Spiele verbieten

Repressivere Vorgaben für Computerspiele erscheinen nur dann sinnvoll, wenn auch vergleichbare Situationen mit echten Waffen bzw. realen Paintball-Spielen sanktioniert werden. Es wäre paradox, das virtuelle Schießen auf Menschen in Computerspielen zu verbieten, während das reale Schießen mit Farbkugeln auf Menschen bzw. mit scharfen Waffen in wirklichkeitsnahen Situationen weiter zulässig bleibt.

Der komplette Bericht kann hier nachgelesen werden.

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Nicole Lange

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