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Gerichtsurteil

Urlaubsmängel können am Wohnsitz geltend gemacht werden

13.11.2012 | 05:45 Uhr
Urlaubsmängel können am Wohnsitz geltend gemacht werden
Das Gerichtsurteil des BGH räumt Urlaubern in ihrem Heimatland mehr Rechte ein.Foto: gettythinkstock

Schwerin.   Ein Urlauber, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter das Ferienhaus einer dritten Partei im Ausland gemietet hat, kann bei Mängeln Ansprüche an einem Gericht bei seinem Wohnsitz geltend machen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch das BGH-Urteil geregelt.

Ein Urlauber, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein Ferienhaus gemietet hat, das einem Dritten gehört, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen .

Im konkreten Fall buchte laut ARAG ein Ehepaar mit Wohnsitz in Schwerin bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien. Bei Anreise stellten sie erhebliche Mängel fest, die trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigt wurden. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen den Reiseveranstalter Ansprüche unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben.

Strittig war die Zuständigkeit des Gerichts

Streitig war zunächst, ob das Gericht in Schwerin überhaupt zuständig war. Die Richter des BGH stellten fest, dass wenn ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber stehen, der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen kann (BGH, Az.: X ZR 157/11). (sid)

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