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Rechte der Flugpassagiere nach Aschewolke wegen Vulkanausbruch in Island

25.05.2011 | 11:00 Uhr
Rechte der Flugpassagiere nach Aschewolke wegen Vulkanausbruch in Island
Chaos am Flughafen: Wenn eine Aschewolke den Flugverkehr lahmlegt, sollten Passagiere ihre Rechte kennen. Foto: ddp

Frankfurt/Main.  Das Problem ist aus 2010 bekannt: Flugreisende kommen wegen der Aschewolke nach dem Vulkanausbruch in Island nicht weiter. Was können die Passagiere tun, welche Rechte und Pflichten haben sie? Antworten auf wichtige Fragen.

Bei einem Vulkanausbruch handelt es sich um höhere Gewalt - gibt es in diesem Fall überhaupt Rechte?

Fluggäste haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Airlines, nicht aber auf Ausgleichszahlungen, wie Reiserechts-Expertin Eva Klaar von der Verbraucherzentrale Berlin erklärt. Denn die Naturkatastrophe sei ein klassischer Fall "außergewöhnlicher Umstände", an denen niemand Schuld habe.

Kann man jetzt schon von seiner Flugreise zurücktreten?

So einfach ist das nicht, wie Klaar erklärt. Die Tatsache, dass die Aschewolke einen späteren Flug verhindern könnte, reicht nicht für eine kostenfreie Stornierung, auch wenn ein Flugreisender befürchtet, irgendwo auf der Welt festzusitzen. "Das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko", sagt die Verbraucherschützerin. Solange die Flugsicherheit gewährleistet ist und der Flughafen nicht geschlossen wurde, können Passagiere auch nicht einfach absagen.

Wann haben Fluggäste Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises?

Grimsvötn spuckt Asche

Wird ein Flug annulliert, müssen die Airlines den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren erstatten. Dies gilt auch, wenn der gebuchte Flug mindestens fünf Stunden Verspätung hat. Alternativ können Passagiere kostenlos auf einen anderen Flugtermin umbuchen.

Welche Rechte hat ein Passagier bei Verspätungen?

Laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung können Fluggäste schon bei kürzeren Verspätungen auf Rechte pochen: Bei Abflugverzögerungen von zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1.500 Kilometer), drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3.500 Kilometer) und vier Stunden bei Langstrecken muss auf Wunsch "für das leibliche und kommunikative Wohl" des Fluggastes gesorgt werden, wie Verbraucherschützerin Klaar erläutert.

Im Klartext: Passagiere haben dann Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails sowie - falls nötig - Hotelübernachtungen inklusive Transfer. Falls die Airline von sich aus nichts anbietet, kann sich der Wartende selbst mit Essen und gegebenenfalls mit einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Fluggesellschaft später erstatten, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Klaar rät auf jeden Fall dazu, die Belege aufzuheben.

Wie verhalten sich Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben?

Die Kündigung einer Pauschalreise wegen der Sperrung des Luftraums ist nur möglich, wenn sie sich bei späterem Antritt nicht mehr lohnt, etwa bei kurzen Reisen von wenigen Tagen. In diesem Fall wird der Reisepreis erstattet. Bei einer zweiwöchigen Reise ist es aber durchaus zumutbar, erst ein oder zwei Tage später loszufliegen, wie Klaar sagt. Verzögert sich der Abflug, wäre dies ein Grund, den Reisepreis anteilig zu mindern. Die Expertin rät Reisenden dazu, sich bei ihrem Reiseveranstalter zu erkundigen, ob und wann die Reise angetreten werden kann.

Was tun, wenn die Airline sich nicht an die Regeln hält?

Das Luftfahrtbundesamt hat ein Beschwerdeformular ins Internet gestellt. Fluggäste können der Behörde mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Entschädigung und der Betreuung anzeigen. (dapd)

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