Ein Traumhaus zerfällt
16.07.2010 | 14:21 Uhr 2010-07-16T14:21:00+0200
Mit immer neuen Tricks versuchen Timesharing-Verkäufer, ahnungslose Urlauber zu übertölpeln
Die Idee klingt einleuchtend: Wozu eine Ferienwohnung kaufen, wenn man nur vier Wochen im Jahr darin wohnen kann? Findige Verkäufer bieten deshalb Urlaubsdomizile jahreswochenweise zum Kauf an. Doch aus dem vermeintlichen Schnäppchen wird meist schnell ein Alptraum. Denn in dem Markt tummeln sich mehr schwarze als weiße Schafe. Oft reden Gauner abgewirtschaftete Schrottherbergen zu „Luxus-Apartments” schön. Schleppertrupps zaubern gutgläubigen Urlaubern zehntausende von Euro aus der Tasche. Ist das Geld erst weg, vergammelt das halbfertige Traumobjekt als Bauruine. Und daran wird auch ein gerade verabschiedetes neues Gesetz nichts Grundlegendes ändern.
Verbraucherzentralen und Bundeskriminalamt warnen eindringlich: Timesharing lohnt sich fast nie. Und riskant ist es obendrein: Macht der Betreiber pleite, dann platzt der Traum vom „Urlaub zum Nulltarif”. Selbst wenn alles gut geht, tauchen bald Gebühren auf, von denen beim Verkaufsgespräch keine Rede war: Verwaltung und Instandhaltung verschlingen Unsummen. Dazu kommen Clubbeiträge und Tauschringgebühren: Schnell summieren sich tausend Euro „Nebenkosten” pro Woche.
Leichtes Spiel haben die Nepper an südlichen Stränden. Hochburgen sind Algarve, Griechenland und die Kanaren. Dort ködern sie ihre Opfer mit dem „Sekt-Dreh”. Dem Urlauber wird am Strand ein Lostopf unter die Nase gehalten. Welch Zufall: Er gewinnt eine Flasche Sekt, die in einer Timesharing-Anlage abzuholen ist. Nach dem Genuss von Alkohol ist dann keine Rede mehr vom Gewinnen, sondern von Ferienwohnrechten. Immer bestehen die Verkäufer auf sofortiger Unterschrift und hohen Anzahlungen.
In Deutschland ist der „Umfrage-Trick” beliebt: Am Telefon meldet sich eine freundliche Dame, sie macht angeblich eine Umfrage mit Gewinnmöglichkeit. Und tatsächlich: Zwei Tage später folgt der Anruf, dass man eine Woche Urlaub gewonnen hat. Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass der angebliche Hauptgewinn ein teurer Spaß ist. Denn Anreise, Verpflegung und Bearbeitungsgebühr sind selbst zu zahlen. Derlei Kundenfang hält das Landgericht Hamburg zwar für unzulässig (Az 315 O 433/93), dennoch geht es munter weiter.
Längst versuchen viele Kunden vor Gericht aus ihren Verträgen herauszukommen. Doch das ist schwierig, weil es meist um Auslandsrecht geht. Die schlimmsten Wildwestmethoden innerhalb Europas sind immerhin seit Inkrafttreten einer EU-Richtlinie aus den 1990er-Jahren eingedämmt. Danach muss der Käufer vor der Unterschrift ausreichend Infomaterial in seiner Sprache erhalten und hat ein Rücktrittsrecht innerhalb von zehn Tagen. Wurde er darüber nicht ausreichend informiert, so verlängert sich die Frist. Bis dahin dürfen die Anbieter auch keine Anzahlungen annehmen. Der gesamte Vertrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Doch Timesharing-Nepper sind findig, und so war dieser Schutz längst löchrig wie ein Schweizer Käse. Beispiele: Weil die Richtlinie nur von Immobilien spricht, wurden vermehrt mobile Güter wie Hausboote, Kreuzfahrtschiffe und Wohnmobile scheibchenweise auf dem Timesharing-Markt verhökert. Die Regel griff erst ab Laufzeiten von 36 Monaten? Dann drückte man selbige auf 35. Andere Kniffs, die die alte EU-Richtlinie umgingen, waren sogenannte „Reise-Discount-Clubs”. Dabei soll der Käufer beispielsweise 3000 Euro zahlen und bekommt dafür ein Passwort zu einer Website, auf der dann angeblich Reisen mit „erheblichen Rabatten” offeriert werden. Auch die üblicherweise völlig überteuerten Tauschbörsen, die Aufenthalte in anderen Anlagen vermitteln, waren von der EU-Richtlinie nicht erfasst. Besonders perfide sind angebliche Interessengemeinschaften, die übertölpelten Timesharern Hilfe beim Wiederverkauf versprechen und dann mit der Vorkasse verschwinden.
zum Thema versendet das Europäische Verbraucherzentrum gegen Rückporto: 0431/5 90 99 50, www.evz.de
All diese Schlupflöcher hofft die Bundesregierung nun zu schließen: mit der Umsetzung der bereits seit 2008 existierenden neuen EU-Timesharing-Richtlinie. Doch die Verbraucherschützer sind sich sicher: Den Neppern wird etwas Neues einfallen. Und wenn es nur der Trick ist, sich einfach auf die Strände von Nicht-EU-Ländern zu konzentrieren. Denn da gilt weiter stets das lokale Recht des Landes. Und wie groß die Chancen bei einem Rechtsstreit in der Türkei oder Ägypten sind, das kann sich jeder selbst ausrechnen.
16:38
Das ist ja mal eine ganz üble Masche! Da freut man sich auf einen erholsamen Urlaub mit eigenem Reich und dann findet man eine Bruchbude vor! Boa, wäre ich fertig mit meinen Nerven!
Kann man dagegen wenigstens erfolgreich klagen??