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Auf gute Nachbarschaft!

17.07.2009 | 16:05 Uhr
Auf gute Nachbarschaft!

Gefälligkeiten in der Ferienzeit sind unter Hausbesitzern Ehrensache - doch wer haftet im Schadensfall?

Wer freut sich nicht über einen hilfsbereiten Nachbarn? Besonders in der Urlaubszeit ist es beruhigend, zu wissen, dass jemand den Briefkasten leert, die Blumen gießt oder regelmäßig mit dem zu Hause gebliebenen Hund Gassi geht. Da denkt meist niemand nach, was alles schief gehen könnte. Doch wer zahlt, wenn der Helfer tatsächlich einmal einen Schaden anrichtet?

In der Regel erkennen die Gerichte bei Schäden, die im Zusammenhang mit einer Gefälligkeit entstehen, den sogenannten „stillschweigenden Haftungsausschluss” an. Das musste ein Konstanzer Hausbesitzer feststellen, dem durch Blumengießen ein Teppich ruiniert worden war. Weil der Blumenkübel recht groß war, hatte der sein Nachbar es besonders gut gemeint, und zu viel Wasser in den Kübel gegossen. So entstand nach ein paar Tagen ein Wasserfleck auf dem kostbaren Orientteppich. Kein Problem, dachte sich der Schadensverursacher, und schaltete seine Privathaftpflicht ein. Doch die lehnte ab, da es sich bei der Sache um eine Gefälligkeit unter Nachbarn gehandelt habe und somit der stillschweigende Haftungsausschluss greife – der freundliche Helfer also nicht haften müsse. So landete die Sache vor dem Konstanzer Amtsgericht, und das gab der Versicherung Recht (Az 5 C 608/93). Hätten die beiden Nachbarn vorher darüber gesprochen, so der Richter, hätte der Blumenfreund klargestellt, dass er gerne helfe, vorausgesetzt, dass er für eventuelle Schäden nicht gerade stehen müsse. Der Helfer musste also nicht zahlen und damit die Versicherung auch nicht.

Trotz dieses Entscheids: Wer seinem Nachbarn im Urlaub mit solchen Gefälligkeiten helfen will, sollte unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Denn der stillschweigende Haftungsausschluss ist eine Konstruktion, die nicht alle Gerichte mitmachen.

Zwar soll der Hilfsbereite natürlich nicht auch noch bestraft werden. Andererseits steht im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenso deutlich: „Wer anderen einen Schaden zufügt, muss ihn ersetzen.” Mit der Versicherung ist der Helfer in jedem Fall auf der sicheren Seite: Entweder greift der Haftungsausschluss, dann muss er für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht gerade stehen. Findet der Ausschluss aber keine Anwendung, etwa weil dem Helfer grobe Fahrlässigkeit unterstellt nachgewiesen wird, dann kann er seine Versicherung heran ziehen.

Kitzlig kann es auch beim „Hundehüten” werden. Wenn jemand nur kurz den Hund Gassi führt, gilt dies als reine Gefälligkeit. Im Klartext: Der Hüter haftet nur, wenn er die nötige Sorgfalt außer Acht lässt. Passt jemand hingegen während der Urlaubsreise des Nachbarn auf dessen vierbeinigen Mitbewohner auf, kommt stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande. In diesem Fall trägt der Hüter die Verantwortung für den Hund – beispielsweise wenn dieser in seiner Obhut jemanden beißt.

Was also tun? Prüfen Sie, ob ihre Privathaftpflichtversicherung auch für Schäden durch Katzen und kleinere Tiere aufkommt. Außerdem sollte der Helfer den Hundebesitzer fragen, ob dieser eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung hat. Durch diese sind Tierhüter oft mit versichert.

Besonders heikel wird es, wenn Kinder betroffen sind. Wer ein fremdes Kind tagelang beaufsichtigt oder mit in den Urlaub nimmt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er die Aufsichtspflicht trägt und haftet, falls das Kind einen Schaden anrichtet - oder ihm etwas zustößt.

Rudi Stallein

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