Nach Rücktritt vom Flug lohnt der Kampf um Gebühren-Erstattung
05.12.2011 | 08:43 Uhr 2011-12-05T08:43:00+0100
Essen. Auch wenn es im Kleingedruckten der Airlines ausgeschlossen wird: Wer einen gebuchten Flug nicht antritt, hat Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung. Und das kann sich lohnen - ebenso wie eine gewisse Hartnäckigkeit, denn die Airlines machen es dem Kunden nicht immer leicht.
Es ist immer das Gleiche: Erst kann man einen Flug nicht antreten, dann muss man sich mit der Airline streiten, damit sie wenigstens etwas zurückzahlt. Dabei hat man Anspruch auf zumindest einen Teil des Ticketpreises.
Meist steht es im Kleingedruckten: „Erstattung nicht enthalten“ oder „nicht erstattbar“ – vor allem bei günstigen Tarifen. Das ist richtig, aber: Ein Teil der gezahlten Summe steht dem Inhaber des Tickets trotzdem zu, falls er den Flug nicht antreten kann.
Airline muss Gebühren zurückzahlen
Grund: Einen Teil der kassierten Gebühren müssen die Fluggesellschaften erst dann abführen, wenn der Passagier den gebuchten Flug in Anspruch nimmt. Storniert er den Flug oder verpasst er ihn schlicht, dann muss die Airline ihm diese Gebühren zurückzahlen .
Und das kann sich lohnen. Wer etwa einen Flug von Hamburg nach Zürich und retour bucht, der zahlt im Billigtarif knapp 150 Euro. Davon macht der nicht erstattbare Flugpreis etwa 15 Prozent aus. Der Rest verteilt sich auf Kerosinzuschlag (52 Euro), eine Buchungsgebühr (etwa zehn Euro) sowie auf „Steuern und Gebühren“ (64 Euro). Letzteres sollte man immer reklamieren. Die Buchungsgebühr, die für die Reservierung des Platzes erhoben wird, verfällt dagegen. Einige Carrier überweisen den Kerosinzuschlag, wenn er mit Nachdruck verlangt wird.
Eine Schlichtungsstelle gibt es nicht
Der Haken: Die Unternehmen argumentieren, sie hätten durch den Erstattungsvorgang einen Bearbeitungsaufwand und lassen sich den üppig vergüten (zwischen zehn und 70 Euro). Manche Airlines bieten online ein entsprechendes Formular zum Download an, bei anderen reicht eine Mail oder ein Anruf. Falls das jeweilige Unternehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, sollte die Forderung per eingeschriebenem Brief erneut eingereicht werden.
Wenn es Streit um die Höhe der Erstattung gibt, bleibt nur der Weg vor Gericht. Eine Schlichtungsstelle gibt es nicht. Grundlage wäre eine EU-Regelung, die die Airlines zum direkten und automatischen Erstatten der zu viel eingestrichenen Gebühren verpflichtet.
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