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EuGH-Urteil

Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Urlaub streichen

09.11.2012 | 08:45 Uhr
Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Urlaub streichen
Zwei Beschäftigte eines Autozulieferers, die laut den Regelungen ihres Sozialplanes, nicht mehr zur Arbeit erscheinen mussten, forderten finanziellen Ausgleich für entgangenen Urlaubstage.Foto: dapd

Luxemburg.  Hat ein Arbeitnehmer, der laut Sozialplan nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle kommen muss, Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Urlaubstage, die er aus eben diesem Grund nicht nehmen kann? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Europäische Gerichtshof befassen. Er tat es grundsätzlich.

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen ihren Angestellten im Falle von Kurzarbeit den Urlaubsanspruch anteilig kürzen - oder sogar ganz verwehren. Der Rechtsstatus von Kurzarbeitern sei insofern mit dem von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Rechtssachen C-229/11 und C-230/11).

Nach Ansicht der Luxemburger Richter dürfen Firmen in einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan auch so weit gehen, den Urlaubsanspruch oder eine alternative Urlaubsvergeltung bei "Kurzarbeit Null" komplett zu streichen. Das betrifft Angestellte, die vollständig freigestellt sind und Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Klage gegen Automobilzulieferer

Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Passau in Luxemburg um Rat in einem Rechtsstreit zwischen dem bayerischen Automobilzulieferer Kaiser und zwei Angestellten gebeten. Den beiden Männern war im Sommer 2009 wegen wirtschaftlicher Probleme gekündigt worden, ihre Verträge wurden jedoch gemäß Sozialplan förmlich um ein Jahr verlängert. Obwohl sie während dieser Zeit nicht zu arbeiten brauchten und Kaiser ihnen keinen Lohn mehr zahlen musste, klagten die Männer auf einen finanziellen Ausgleich für jene Urlaubstage in den Jahren 2009 und 2010, die sie nicht mehr hatten nehmen können.

Dem EuGH-Urteil zufolge muss ihnen der Arbeitgeber diesen Ausgleich allerdings nicht gewähren. Ihre Situation unterscheide sich nämlich erheblich von der eines Angestellten im Krankheitsurlaub , weil bei einer Arbeitszeitverkürzung sowohl die normalerweise per Betriebsvereinbarung vereinbarten Pflichten des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers suspendiert seien.

Außerdem könne ein Kurzarbeiter anders als ein psychisch oder körperlich erkrankter Arbeitnehmer "die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen". (dapd)

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Kommentare
09.11.2012
23:05
Auweia
von bearny67 | #2

Einmal zu 04klicker: Es geht hier wohl nicht um den Urlaub an sich, sondern um die Vergütung. So die Firma nach Tarif bezahlt, ist auch Urlaubsgeld fällig. Im Metallbereich wie hier i.d.R. 50%. Wer verzichtet wohl schon gerne darauf?
Eine völlig andere Gefahr sehe ich nun: In Krisenzeiten könnte die Firma XYZ Kurzarbeit Null verordnen, Urlaub wird annuliert, und wenn die "Belastung" weg ist, wird 200% gegeben, um den bis dahin entstandenen Auftragsstau abzuarbeiten. Hauptsache, das Urlaubsgeld ist als Kostenfaktor perdü.
Und das ganze haben Arbeitnehmer und das Arbeitsamt, also über die Beiträge letztlich auch wieder der Steuerzahler, bezahlt.

09.11.2012
18:39
Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Urlaub streichen
von 04klicker | #1

Nicht mehr arbeiten müssen und sich davon erholen wollen - auf Kosten des Arbeitgebers. SAUBER!
Vielleicht beim nächsten Mal doch besser die Denkbeule einschalten bevor man die Gerichte belästigt.

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