Für Demente nur Krankentransport
12.08.2012 | 19:24 Uhr 2012-08-12T19:24:00+0200
Hamm/Bochum. Patienten mit erheblichen Bewusstseinsstörungen dürfen nicht mit sogenannten Mietliegewagen transportiert werden. Mit dem Gerichtsurteil stärkt das Oberlandesgericht Hamm die Rettungsdienste im Konkurrenzkampf um lukrative Krankentransporte.
Im Konkurrenzkampf um lukrative Krankentransporte hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm die Position der Rettungsdienste gestärkt. Nach einer aktuellen Entscheidung des 4. Zivilsenats dürfen Betreiber von sogenannten Mietliegewagen Demenzkranke und Patienten mit erheblichen Bewusstseinsstörungen in der Regel nicht transportieren. Diese Patientengruppe muss nach Ansicht des OLG als besonders hilfsbedürftig eingestuft werden, die aufgrund unkontrollierter Reaktionen eine medizinisch-fachliche Betreuung durch geschultes Personal benötigt und deshalb nur mit einem speziellen Krankentransportwagen (KTW) befördert werden darf.
Mit dieser Begründung hat das OLG der Unterlassungsklage eines Bochumer Rettungsdienstes gegen einen Anbieter von wesentlich kostengünstigeren Mietliegewagen stattgegeben. Der Mietliegewagenbetreiber hätte laut OLG trotz entsprechender ärztlicher Verordnung die Beförderung einer 90-jährigen gebrechlichen und dementen Patientin zur Dialyse ablehnen müssen, weil dafür die notwendige Qualifikation fehlte und er damit gegen Vorschriften des Rettungsgesetzes verstößt. Zugleich rügt der Senat Ärzte und Krankenkassen: Einsparungen im Gesundheitswesen dürften nicht dazu führen, dass ohne erkennbaren Grund auf kostengünstigere Mietliegewagen zurückgegriffen wird, obwohl zum Schutz hilfsbedürftiger Patienten die Beförderung mit einem KTW notwendig ist.
Nach Auffassung des OLG können Anbieter von Mietliegewagen, die lediglich eine Genehmigung nach dem Personenförderungsgesetz besitzen, höchstens Patienten mit leichten Behinderungen und geringen gesundheitlichen Einschränkungen transportieren.
(AZ: 4 U 75/12)
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