Vollständige Rechtsbelehrung bei Kürzung von Hartz IV nötig
18.02.2010 | 15:37 Uhr 2010-02-18T15:37:00+0100
Kassel.Hartz-IV-Leistungen dürfen nur dann gekürzt werden, wenn der Betroffene vorher umfassend belehrt wurde. Ferner entschieden die Richter am Kasseler Bundessozialgericht, dass getrennt lebende Ehepartner grundsätzlich eine Bedarfgemeinschaft bildeten,
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) stellte klar, dass Hartz-IV-Bescheide eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung enthalten müssen. Andernfalls könne der Arbeitslose nicht für Fehlverhalten bestraft werden. Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Eingliederungsvereinbarung mit ihrer Arbeitsgemeinschaft zur Aufnahme eines Ein-Euro-Jobs abgeschlossen. Bei einem unentschuldigten Fehlen wurde ihr eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II angedroht.
Nachdem sich die Frau schließlich wegen Unstimmigkeiten bei der Urlaubsplanung geweigert hatte, ihren Ein-Euro-Job in einem Kindergarten fortzusetzen, wurde ihr die Hartz-IV-Leistung für drei Monate ganz gekürzt. Dies sei aber rechtswidrig, entschied das BSG. Die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung müsse konkret, eindeutig, verständlich und zutreffend sein. Sei dies nicht der Fall, dürfe auch keine Sanktion verhängt werden
Härtefallanträge können auch rückwirkend gewehrt werden
Mehr Geld kann es dagegen für Hartz-IV-Empfänger bei Härtefällen geben - und das auch rückwirkend, wenn sie sich gegen einen noch nicht rechtskräftig gewordenen Bescheid gewehrt haben. Die Kasseler Richter entschieden, Hilfebedürftige müssten bei ihrem Jobcenter aber konkret nachweisen, dass sie einen laufenden und unabweisbaren Sonderbedarf hätten.Die Klägerin, eine gehbehinderte, aber noch erwerbsfähige Arbeitslose hatte einen pauschalen Sonderbedarf geltend gemacht. Sie habe im Verhältnis zu anderen Hartz-IV-Empfängern einen zusätzlichen Bedarf an orthopädischen Schuhen oder Taxifahrten zum Arzt, die von der normalen Regelleistung nicht abgedeckt seien. Das BSG verwies den Fall ebenfalls an die Vorinstanz zurück.
Getrennt lebende Ehepartner bilden „grundsätzlich eine Versorgungsehe“
In einem weiteren Verfahren entschied das BSG, dass Ehepartner, die in getrennten Haushalten leben, keine höheren Hartz-IV-Leistungen beanspruchen können. Sie stellten grundsätzlich eine Versorgungsehe und damit eine Bedarfsgemeinschaft dar und müssten füreinander einstehen, entschied das BSG. Daher müsse das Jobcenter bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, bei der die gesamten Einkünfte berücksichtigt werden.
Erwachsene Eheleute können damit Anspruch auf nur 90 Prozent der Regelleistung eines alleinstehenden Hartz-IV-Empfängers haben.Nur wenn die Eheleute eine Trennungsabsicht haben und sich scheiden lassen wollen, müssten die einzelnen Einkommen getrennt voneinander bei der Hartz-IV-Berechnung herangezogen werden. Der verhandelte Rechtsstreit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.
(Aktenzeichen: B 14 AS 53/08 R Ein-Euro-Job; B 4 AS 29/09 R Härtefall; B 4 AS 49/09 R Versorgungsehe)

21:00
Sanktionen wurden ja bereits vom BVerfG einkassiert: Sie verletzen - in jeder beliebigen Höhe - schlicht die Menschenwürde! Das BSG hat Sanktionen nun auch praktisch unmöglich gemacht, denn - bezugnehmend auf das BVerfG - müssen Eingriffe in Grundrechte (wie etwa das soziokulturelle Teilhabeminimum) hinreichend begründet werden - und wie soll das gehen, wenn das SGB II für Sanktionen weder Zweck noch Begründung vorsieht? Der Paragraph 31 sagt lediglich aus, dass und aus welchem Anlass eine Sanktion eintritt!! Aber auch bei einer Revision des SGB II zum Jahresende sehe ich kaum einen Spielraum für den asozialen Gesetzgeber, den Ihr Euch derzeit meint leisten zu können: Die Grundrechte einzuschränken, da braucht es schon etwas mehr als eine Meldepflichtverletzung oder eine - nach Artikel 12 GG unbenommen bleibende - Ablehnung eines Stellenangebots!
16:49
@11 der user #2 von frenzy6,hat nur recht.Ich hoffe sie kümmern sich um Arbeit.
16:13
@2
An Ihrer Stelle würde ich mich Schämen sowas hier in den Raum zustellen.
Denn es sind nicht alle Harts IVer Luser, Ich hoffe das sie nie in eine solche Situation kommen, oder sind sie es vieleicht schon und Lenken mit ihren äußerungen von sich selbst ab?
http://heinzkolb.npage.de/ig-bauen-agrar-umwelt_62733733.html
01:34
@2 von frenzy6
Wenn man den ganzen Tag Zeit hat, sich außerdem immer schön ausschlafen kann, dann ist man natürlich immer frisch und gut vorbereitet, um gegen den Staat juristisch zu Felde zu ziehen.
Da täuschen Sie sich. Hartz IVer haben eigenlich gar keine Zeit für so etwas, denn
1. sind sie den ganzen Tag besoffen
2. hängen sie den ganzen Tag vor dem Flachbildschirm rum
3. schlafen sie bis nachmittags
4. arbeiten sie den ganzen Tag schwarz
5. sind sie in der Mehrheit Migranten und können sich in Deutschland nicht einmal verständlich machen.
23:21
@ 7 von Beamtenblog_net
...dass die vorgesetzten Behörden der Arge...
Das ist doch völliger Blödsinn, denn Sie hier verbreiten wollen.
Frage: Warum werden von den ARGEn denn nicht die von der vorgesetzten Behörde herausgegebenen Arbeitsanweisungen befolgt?
Selbst diese werden von den ARGE-MitarbeiterInnen nicht beachtet. Selbst dann nicht, wenn sie auf bestimmte Vorschriften in diesen Arbeitsanweisungen hingewiesen werden.
Ihre Ausrede hierzu lautet bitte wie?
20:53
Blödsinn, die Argen Chefs erarbeiten Nichtanwendungsverordnungen und hebeln damit geltende Gesetze und Urteile aus, nur um ein paar gute Punkte in der Statistik der Bezirksdirektionen zu machen. Pech ist dann nur, dass der Rechnungshof , bei der Anzahl der verlorenen Klagen, jedes Jahr mehr und mehr meckert, weil dadurch die Ausgaben gestiegen sind.
20:22
Öhm, so so, wegen Problemen bei der Urlaubsplanung den Job geschmissen! Anstatt froh zu sein überhaupt etwas zu tun zu haben kommt so eine faule Ausrede. Das ist nun wirklich lachhaft.
Das etwaige Urteile nicht angewendet werden liegt im übrigen nicht an den Bearbetern der Arge, sondern daran, dass die vorgesetzten Behörden der Arge jedes Urteil als Einzelfall sehen. An dieser Weisung kann der Bearbeiter der Arge, selbst wenn er wollte, nicht vorbei.
18:33
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17:45
Das Traurige ist doch, dass alle Urteile vom BSG, LSG und SG in den Jobcentern nicht beachtet werden, sofern es hier um den Hilfesuchenden begünstigende Urteile handelt.
Es scheint so, dass dahinter auch seitens der Jobcenterführungen und -aufsichten bewußte Methode steckt.
17:41
@ #2 von frenzy6
Wie hohl ist denn Ihre Worthülse hier?
Schämen Sie sich den gar nicht, so ewas sinnentleertes von sich zu geben?