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Prozess

Verurteilung Beckers wegen Beihilfe zum Buback-Mord gefordert

14.06.2012 | 11:58 Uhr
Verurteilung Beckers wegen Beihilfe zum Buback-Mord gefordert
Ein Urteil gegen das frühere RAF-Mitglied Verena Becker wird voraussichtlich am 6. Juli fallen. Sie soll wegen Beihilfe an dem Mord an Siegfried Buback verurteilt werden. Foto: reuters

Stuttgart.  Die frühere RAF-Terroristin Verena Becker soll nach dem Willen der Bundesanwaltschaft wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback verurteilt werden. Die Anklage forderte eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren. Der Vorwurf der Mittäterschaft wurde fallengelassen.

Die Bundesanwaltschaft hat im Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 eine Haftstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren für die Angeklagte gefordert. Becker sei schuldig, Beihilfe zum Mordanschlag auf Buback und seine beiden Begleiter geleistet zu haben, sagte Bundesanwältin Silke Ritzert am Donnerstag vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Becker habe keinen ausschlaggebenden Einfluss bei der Ausführung der Tat gehabt und ihr Tatbeitrag sei in Relation zu anderen Ex-RAF-Mitgliedern eher untergeordnet gewesen, sagte Oberstaatsanwältin Ritzert.

Damit rückte die Behörde vom ursprünglichen Anklagevorwurf der Mittäterschaft ab. Becker hatte eine Beteiligung an dem Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 sowie an seiner Vorbereitung bestritten.

Verhasster Rechtsstaat

Der Bundesanwaltschaft zufolge war Becker nicht unmittelbar an dem Anschlag der linksextremen Roten Armee Fraktion (RAF) beteiligt. Sie habe sich aber im Vorfeld innerhalb der Gruppe für die Umsetzung der Mordpläne stark gemacht, sagte Ritzert. Der Bundesanwältin zufolge kam es „Becker darauf an, dass Buback, der Repräsentant des verhassten Rechtsstaats, aus dem Weg geschafft wird“. Sie habe „Rache an der Person üben“ wollen, „die sich der RAF entgegengesetzt hatte“.

Die Anklage wertete dies als Beihilfe zu dreifachem Mord. Dies müsse mit einer Haft von viereinhalb Jahren geahndet werden. Weil Becker aber bereits ein lebenslange Haft verbüßt habe und wegen ihrer Lösung von der RAF begnadigt worden sei, müssten als Härteausgleich zwei der viereinhalb Jahre als verbüßt gelten.

Nach dem Schlussvortrag der Bundesanwaltschaft wollte Nebenkläger Michael Buback, der Sohn des Ermordeten, plädieren. Ein Urteil wird voraussichtlich am 6. Juli gesprochen. (afp/dapd)

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