Gericht billigt verschärfte Vorschrift gegen Nazi-Aufmärsche
17.11.2009 | 23:37 Uhr 2009-11-17T23:37:00+0100
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die verschärften Strafvorschriften zur Verherrlichung des NS-Regimes gebilligt. Damit können etwa Neonazi-Aufmärsche künftig leichter verboten werden. Die Richter werteten den Eingriff in die Meinungsfreiheit als zulässig, weil er verhältnismäßig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafvorschriften zur rechtsradikalen Volksverhetzung gebilligt. Die Regelungen griffen zwar in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein, doch dies sei mit Blick auf den Schrecken, den die NS-Herrschaft über Europa gebracht habe, „ausnahmsweise“ noch zulässig, entschied das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. (AZ: 1 BvR 2150/08) Damit können rechtsextremistische Aufmärsche, bei denen die NS-Diktatur gebilligt oder verherrlicht wird, künftig leichter verboten werden.
Damit wurde die Beschwerde des Ende Oktober verstorbenen NPD-Politikers Jürgen Rieger nachträglich als unbegründet zurückgewiesen. Er hatte geklagt, weil eine von ihm im Jahr 2005 in Wunsiedel angemeldete Veranstaltung zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß verboten worden war.
Bürger müssen rechtem Gedankengut im Diskurs entgegentreten
Die Verfassungshüter verwiesen mit Blick auf die Meinungsfreiheit darauf, dass das Grundgesetz zunächst „auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“ vertraue. Deshalb sei selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts „als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung“ nicht von vornherein verboten. Die Bürger müssten den von dieser Ideologie ausgehenden Gefahren zunächst „im freien politischen Diskurs“ entgegentreten. Die Vorschrift zur Volksverhetzung diene insoweit auch nicht dem Schutz der Bevölkerung vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“.
Die Strafvorschrift zur Volksverhetzung ist laut Karlsruhe jedoch „ausnahmsweise“ zulässig, weil sie verhältnismäßig bleibt: Sie verbiete weder generell „eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes“, noch eine „positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen mit gewichtiger Symbolkraft“.
Das Gesetz ziele vielmehr allein auf „die Gutheißung des Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft“. Diese Gutheißung kann nach Ansicht der Verfassungshüter auch in der glorifizierenden Ehrung einer Symbolfigur der NS-Gewaltherrschaft wie etwa Rudolf Heß liegen. (afp)

12:47
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12:19
Wir sind schon lange von einer freien Meinungsäußerung in der Bundesrepublik entfernt. Seit unsere Politik immer mehr nach LINKS driftet haben nur noch die ROTENFASCHISTEN mit ihren von Steuergeldern finanzierten Aufmärsche RECHT.
Das gleiche ist mit dem von der EU und mit Freuden von Grünen special Fr.Roth verabschiedete Diskriminierungsgesetz,man traut sich ja kaum in der Öffentlichkeit kritik an Immigranten und Muslime zu äußern.
21:04
Vor dem Gesetz sind wir alle gleich. Ausser man
ist rechts???
Immer wieder wird das Grundgesetz gebogen.
Deutsche Soldaten im Krieg, Postgeheimnis wird
teilweise aufgehoben, Unverletzbarkeit der Wohnung bei Gefahr in Verzug aufgehoben. Friedliche Versammlungen (Wer prügelt sich mit der Polizei? Die GEGENDEMONSTRANTEN) verboten. Zenur im Internet.
Wo leben wir?? In China??
09:13
http://www.youtube.com/watch?v=85bkzdUbIBk
23:03
Die BRD steht nunmehr auf einer Stufe mit der VR China. Und dafür sind wir 1989 mit Sicherheit NICHT auf die Straße gegangen!
17:34
#24
SIE verherrlichen also die Gräueltaten des Naziregimes und deren Führer!!!???
Oder haben sie einfach das Urteil nicht gelesen??
12:13
Die Türkei hat ein ähnliches Problem.
Ich versuche mal, sachlich an die Sache zu gehen.
Es ging um die Frage, ist der § 130 StGB ein allgemeines Gesetz?
Die Meinungsfreiheit lässt sich nämlich nur durch ein allgemeines Gesetz einschränken. Sondergesetze gibt es nicht. M.E. ist der § 130 StGB kein allgemeines Gesetz, eben weil es nur die nationalsozialistischen Gräueltaten betrifft. Man hätte jetzt natürlich noch andere Greultaten mit aufnehmen können, zum Beispiel den Stalinismus. Das hätte die Vorschrift dann aber wieder relativiert, weil man eben genau die NS-Greueltaten erfassen wollte.
Nun zur Türkei, die ein ähnliches Problem hat, welches im Zuge der Bemühungen um eine EU-Rechtsvereinheitlichung für unzählige fachwissenschaftliche Diskussionen führt: Der Schutz des Türkentum. Auch er steht in der Strafgesetzgebung.
Die EU-Kommission verlangt nun, dass diese Vorschrift aus dem türkischen StGB entfernt wird. Türkische Juristen wiedersprechen hier mit dem Argument auf den deutschen § 130 StGB, weil der die gleiche rechtliche Struktur hat: Hier wird auch nur eine Meinungsfreiheit angegriffen, die wird bestraft, was jemand falsch, natürlich, aber was jemand doch als seine Meinung verkündet.
Türkische Juristen in Ankara werden diese Gerichtsentscheidung mit Interesse lesen. Und die ersten Kommentare in türkischen Zeitungen greifen genau diesen Punkt auf: Das die EU-Kommission von der Türkei etwas verlangt, was andere EU-Mitglied schadlos in ihren StGBs haben dürfen. Eine interessante Diskussion.
Meine Meinung: Es würde Deutschland und auch der Türkei zur Ehre gereichen, wenn wir auf solche Vorschriften verzichten könnten. Die Gesellschaft muss diesen Diskurs führen und erreichen, dass solche Meinungen nicht nach oben kommen, keine Geltung haben. Es geht um Meinungsäußerungen, nicht um Handlungen!
Man soll die Versammlungen verbieten, was mit dem Versammlungsrecht einfach geht, aber nicht die Meinungen, auch wenn sie noch so absurd sind. Klare Kante!
12:09
@Nazi-Kreisverband
Seltsam, daß sich ausgerechnet sie für Meinungsfreiheit und Demokratie starkmachen...
was ihre Hetze anrichtet, hat man in den letzten Tagen in Hamburg gesehen, als dort mal wieder ein Schwarzer ins Koma geprügelt wurde, nachdem ihm der Täter noch vorher einen Aufkleber IHRER braunen Partei auf den Wagen geklebt hat....Aber hier gibt man natürlich gerne den braunen Wolf im Schafspelz...
10:56
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10:48
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