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Worauf Sie beim Licht-Tuning an Fahrzeugen achten sollten

Worauf Sie beim Licht-Tuning an Fahrzeugen achten sollten

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Foto: getty
Tuning muss nicht immer nur ein protziger Spoiler, dicke Reifen oder ein tiefer gelegtes Fahrwerk sein. Auch die Lichtanlage kann aufgepeppt werden.

Dortmund. 

Wer nicht bloß wegen einer falsch eingebauten Lampe ein Bußgeld und einen Rückbau am Fahrzeug riskieren möchte, sollte ein paar Dinge beachten.

Genehmigungszeichen

In letzter Zeit wird es besonders in der Dunkelheit interessant, wenn es an Kraftfahrzeugen nicht nur vorn und hinten leuchtet, sondern auch unter dem Auto zu magischen bläulichen Lichtschauspielen kommt. A

uch Bernd Kampmann, Fachreferent für amtliche Fahrzeugprüfungen und Fahrerlaubnis beim TÜV Nord in Dortmund, wurde bereits Zeuge einer solchen Erscheinung. „Ich dachte, hinter mir landet ein Ufo.“ Erlaubt war diese Unterbodenbeleuchtung mit bunten Leuchtdioden natürlich nicht.

Bei der Nachrüstung von Frontscheinwerfern oder Rückleuchten, etwa in der zurzeit angesagten LED-Optik, sollten Verbraucher genau hinschauen. „Ob Lampe oder Scheinwerfer zugelassen sind, erkennen Sie an bestimmten Genehmigungszeichen, die aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehen“, sagt Bernd Kampmann.

Ein Beispiel: Das Zeichen besteht aus einem Kreis, in dem ein großes E mit einer Zahl steht wie E1, E5, E7 etc. Das E zeigt an, dass das Bauteil aufgrund einer sogenannten ECE-Vorschrift, die von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird, genehmigt worden ist. Die Zahl kennzeichnet, in welchem Land die Genehmigung erfolgte. Die 1 steht übrigens für Deutschland. Das Zeichen kann auf dem Glas, Reflektor oder Gehäuse aufgebracht sein.

Was unzulässig ist

Für die Beleuchtung von Fahrzeugen gibt es eine einfache Regel: Nach vorn muss weißes Licht abstrahlen, nach hinten rotes Licht und an den Seiten gelbes Licht. Die Ausnahmen gelten für Rückfahrscheinwerfer (weiß), Nebelscheinwerfer (hellgelb) und Blinker (gelb).

Verboten ist indes nicht nur die Disco-Beleuchtung am Unterboden des Fahrzeugs. Blinkende und umlaufende Lichterketten, beleuchtete Schriftzüge oder ein strahlender Christbaum auf dem Armaturenbrett sollten nicht installiert werden.

Das gilt auch für das „Licht-Tuning“ im Heckbereich. „Gelegentlich überprüfen wir Fahrzeuge, deren Rückleuchten mit Farbspray oder Folie abgedunkelt worden sind. Das ist natürlich nicht zulässig, führt sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und kann zum Entfall des Versicherungsschutzes führen“, sagt Bernd Kampmann.

Das Tagfahrlicht

Das sogenannte Tagfahrlicht (TFL) im Frontbereich von Kraftfahrzeugen ist bei Neuwagen bereits gang und gäbe. Sobald die Zündung eingeschaltet wird oder das Fahrzeug anrollt, gehen die Tagfahrleuchten an. In der Dämmerung oder Dunkelheit dürfen sie nicht betrieben werden, denn für die Ausleuchtung der Straße ist allein das Abblend- und Fernlicht zuständig. Beim Einschalten der Hauptscheinwerfer geht das Tagfahrlicht deshalb auch wieder aus. In modernen Fahrzeugen regelt übrigens ein Dämmerungssensor, wann welches Licht praktischerweise leuchten sollte.

Die meisten Tagfahrleuchten sind mit LED bestückt, die sich durch einen geringen Stromverbrauch und eine lange Lebensdauer auszeichnen. Zahlreiche Hersteller bieten für die Nachrüstung Einbausätze (ab ca. 50 Euro) an. B

eim Kauf sollte man wieder auf das E-Genehmigungszeichen achten. „Außerdem muss die Buchstabenkombination RL vorhanden sein, das steht für den englischen Begriff ,running light’“, erklärt Bernd Kampmann.

Weist der Einbausatz das Genehmigungszeichen auf (z.B. RL E1 001234), kann die Tagfahrleuchte ohne Eintrag in die Fahrzeugpapiere verwendet werden. Doch Vorsicht: „Im Handel gibt es auch Tagfahrleuchten mit E-Genehmigungszeichen, die aber bloß auf eine elektromagnetische Verträglichkeit hinweisen“, sagt Kampmann.

Der TÜV empfiehlt deshalb, den Einbau von einer Fachwerkstatt ausführen zu lassen. Werden die Leuchten nämlich falsch montiert oder fehlt gar die Zulassung, kann die Betriebserlaubnis erlöschen.

Die alte Funzel raus und das helle Xenon-Licht rein. Ganz so einfach ist die Sache mit der Umrüstung auf die Gasentladungslampen nicht. „Wer auf Xenon-Licht umrüsten will, benötigt einen kompletten Scheinwerfersatz, für den eine Bauartgenehmigung vorliegt“, sagt Bernd Kampmann, „zusätzlich benötigt man eine automatische Leuchtweitenregelung

Ist die Lichtstärke des Scheinwerfers größer als 2000 Lumen, ist außerdem eine Scheinwerferreinigungsanlage erforderlich.“ Der TÜV rät, nur Umrüstsätze auf Xenon-Licht zu kaufen, für die ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegen. Xenon-Nachrüstsätze, bei denen normale Scheinwerfer auf Xenonlampen umgerüstet werden, sind eine Bauartänderung und führen auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.