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Was beim Streaming erlaubt ist – und was nicht

Streaming – was erlaubt ist und was nicht

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Foto: Thinkstock
Darf ich im Internet Musik oder Filme herunterladen? Kürzlich sind etliche Menschen abgemahnt worden, weil sie angeblich Erotik-Filme angeschaut hatten. Was ist erlaubt und wann mache ich mich strafbar? Nicht immer ist die Rechtslage eindeutig. Ein Überblick.

Essen. 

In vielen Briefkästen in Deutschland landet derzeit Post vom Anwalt: Weil sie angeblich einen Erotikfilm im Internet angesehen haben, sollen die Empfänger eine Unterlassungserklärung unterschreiben und 250 Euro zahlen. Obwohl rechtlich längst nicht einwandfrei geklärt, zeigt der Fall, wie schnell man im Internet in teure Fallen tappen kann – gerade bei Filmen, Musik oder Bildern. Wir zeigen auf, was Sie im Internet dürfen – und was Sie lieber lassen sollten.

Die Rechtslage

Entscheidend im Umgang mit Bildern, Musik oder Videos ist meist das Urheberrecht. Es regelt, wie Nutzer mit geschützten Werken umgehen dürfen. Beispielsweise haben Sie das Recht, Inhalte für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch zu vervielfältigen – unter zwei Bedingungen: Sie dürfen keinen Kopierschutz umgehen und es darf sich nicht um eine Vorlage handeln, die offensichtlich auf illegale Weise kopiert oder verbreitet wurde. Das gilt übrigens auch für E-Books, also elektronische Bücher.

Ansehen von Streams

Wer sich im Internet Videos ansieht, nutzt meist die Streaming-Technologie: Dabei wird der Film nicht komplett auf den eigenen Computer geladen. Es werden nur kurze Ausschnitte vorgespeichert, um eine ruckelfreie Wiedergabe zu ermöglichen. Das wohl bekannteste Angebot ist Youtube. Die meisten Juristen sind sich einig, dass die Nutzer von Streaming-Plattformen wenig zu befürchten haben: Es wird beim Streaming eben keine Kopie gefertigt und das bloße Anschauen, der sogenannte Werkgenuss, ist nicht strafbar. Allerdings: Höchstrichterlich geklärt ist das nicht und es gibt einzelne Juristen, die eine andere Meinung vertreten.

Download von Streams

Mit speziellen Programmen lassen sich Dateien von Streaming-Seiten speichern – dabei wird das Eis aber dünner. Bei bekannten Seiten wie Youtube haben Sie kaum etwas zu befürchten: Da hier viele Künstler, Plattenlabels und Filmstudios Videos zu Werbezwecken hochladen, müssen Sie nicht davon ausgehen, dass die Filme offensichtlich illegal sind – und dürfen sie daher zu privaten Zwecken herunterladen.

Anders sieht es aus, wenn eine Seite die neuesten Kinofilme oder Songs kostenlos anbietet. Hier sollten Sie erkennen, dass es nicht mit rechten Dingen zugeht – und verstoßen daher gegen Urheberrecht.

Sonderfall Mediatheken

Viele Fernsehsender stellen inzwischen in ihren Mediatheken Videos ins Netz. Und natürlich ist es vollkommen legal, diese anzuschauen. Das Herunterladen verstößt zwar in aller Regel gegen die Nutzungsbedingungen der Mediathek – strafbar aber ist es nicht.

Online-Videotheken und Streaming

Wer Musik aus Streaming-Diensten oder Filme aus Online-Videotheken speichert, handelt nicht illegal – er verstößt aber gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter, was vertragsrechtliche Folgen – sprich Kündigung und Sperrung des Accounts – zur Folge haben kann.

Aufnahme von Webradios

Musik aus Webradios dürfen Sie bedenkenlos mitschneiden – egal, ob der Anbieter Abgaben an GEMA und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) zahlt, oder eben nicht. Denn das können Sie als Nutzer nicht erkennen – Sie dürfen also davon ausgehen, dass es sich um ein legales Angebot handelt.

Downloads aus Tauschbörsen

Finger weg! Der Download von urheberrechtlich geschütztem Material aus Tauschbörsen ist verboten. Und fast alles ist urheberrechtlich geschützt. Weil die Werke offensichtlich gegen den Willen der Urheber verbreitet werden, greift das Recht auf eine Privatkopie hier nicht. Außerdem ist die Software solcher Tauschbörsen oft so ausgelegt, dass heruntergeladenes Material automatisch anderen Nutzern angeboten wird – es findet also nicht nur ein Download, sondern auch die Weitergabe von geschütztem Material statt. Und für die Urheber beziehungsweise ihre Anwälte ist es keine große Kunst, die Anschlüsse ausfindig zu machen, über die auf Tauschbörsen zugegriffen wurde.