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Wie die Scheidung ohne Rosenkrieg und viele Gebühren gelingt

Wie die Scheidung ohne Rosenkrieg und viele Gebühren gelingt

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„Wer einen Rosenkrieg führen will, braucht eine gut gefüllte Kriegskasse“: Eine Ehescheidung vor Gericht kann schnell fünfstellige Euro-Summen kosten. Dagegen ist die Auflösung der Ehe im Einvernehmen viel billiger. Was Sie wissen sollten – eine nützliche Übersicht.

Essen. 

Die Trennung vom Ehepartner gehört für viele Menschen zu den schmerzhaftesten Erlebnissen des Lebens. In finanzieller Hinsicht haben sie es dabei selbst in der Hand, die Nachteile einigermaßen in Grenzen zu halten. Wenn man trotz der emotionalen Verletzungen in der Lage ist, die gegenseitigen Ansprüche einvernehmlich zu regeln, muss eine Scheidung nicht teuer sein.

„Wer einen Rosenkrieg führen will, braucht eine gut gefüllte Kriegskasse“, sagt Anette Dieckmann, die als Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Daube & Kämereit in Essen tätig ist. Deutlich kostengünstiger als der Streit vor Gericht ist es dagegen, möglichst viele Fragen im Gespräch zu klären.

Düsseldorfer Tabelle gibt wichtige Eckpunkte vor

Ein wichtiger Punkt ist beispielsweise der finanzielle Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. Welches der beiden Elternteile muss wie viel zahlen? Konflikte über diese Frage lohnen sich eigentlich nicht, denn es gibt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die die genauen Beträge in der Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern ausweist. Beim eventuell fälligen Unterhalt des einen Ehepartners für den anderen ist die Recherche ein wenig schwieriger, aber ebenfalls machbar. Die Essener Familienrechtsfachanwältin Vicky Benning-Graf empfiehlt, im Internet die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirke zu studieren.

Wer solche Informationen selbst beschafft und sich an ihnen orientiert, kann Geld sparen, wenn er die zu empfehlende Erstberatung in einer Anwaltskanzlei aufsucht. Diese schlägt mit Kosten von minimal 226 Euro zu Buche. Über das Honorar und den Gegenstand der Beratung sollte man eine schriftliche Vereinbarung abschließen.

Ein Notartermin ist unumgänglich

Der wesentliche Vertrag zur Auflösung der Ehe heißt Scheidungsfolgenvereinbarung. Dieser muss beim Notar geschlossen werden. Darin können grundsätzlich alle finanziellen Fragen geregelt werden, die die trennungswilligen Partner und ihre Kinder betreffen – beispielsweise der Unterhalt. Auch individuelle Lösungen sind hier möglich: Eltern, die sich nicht hassen, mögen unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle vereinbaren, dass sie unbürokratisch jeweils zu gleichen Teilen für die Kosten der Kinder aufkommen.

Info Die Scheidungsvereinbarung muss außerdem festlegen, wie das während der Ehe hinzugekommene Vermögen aufgeteilt wird. In der Juristensprache heißt dies „Zugewinnausgleich“. „Eine während der Ehe erworbene Eigentumswohnung oder zusätzliche Kapitalvermögen werden halbiert“, erklärt Anwältin Dieckmann. Wenn sich die Partner jedoch nicht streiten, können sie auch andere Vereinbarungen treffen, die von der formalen Halbierung des Zugewinns abweichen.

Scheidung mit 4000 Euro erledigt

Ein weiterer Bestandteil ist der Versorgungsausgleich. Dabei geht es um die Aufteilung der Alterssicherung. Wenn ein Ehepartner viel verdient hat und der andere weniger, muss ersterer gewisse Rentenansprüche an den geschiedenen Partner abtreten. Aber auch hier gilt: Wenn die Scheidungswilligen es wollen, können sie im Einvernehmen jegliche finanziellen Ansprüche gegeneinander für die Zukunft ausschließen.

OberlandesgerichtUnterstellt, das hinzugewonnene Vermögen beträgt 500 000 Euro, würde die sparsamste Variante der Eheauflösung in dieser Form mit Notarkosten gut 2000 Euro kosten. Hinzu kommen die Ausgaben für den obligatorischen Scheidungstermin vor Gericht in ungefähr derselben Größenordnung. Mit gut 4000 Euro wäre der Scheidungsfall damit erledigt.

Bei sich Streitenden steigen die Kosten

Sehr viel höher dagegen steigen die Ausgaben, wenn die Scheidungswilligen sich streiten und ihren Konflikt vor Gericht austragen. Bei einem zusätzlichen Vermögen von 500 000 Euro und addiertem Nettoeinkommen beider Partner von 5000 Euro monatlich müssten die Rosenkrieger zwischen 20 000 und 30 000 Euro bezahlen – für die erste Gerichtsinstanz und die entsprechenden Anwaltsgebühren. Reicht dieser Aderlass nicht und wünscht einer von beiden die weitere Klärung in der nächsthöheren Instanz, dürfte mehr als die doppelte Summe fällig sein. Dann können leicht zehn Prozent oder mehr des gemeinsamen Vermögens für Gerichts- und Anwaltskosten draufgehen.

Ist es das wert? Anwältin Benning-Graf weist auch auf die psychischen Belastungen hin, die ein mitunter mehrjähriger Prozess für das ehemalige Paar bedeutet. Der Streit könnte auch die neuen Partnerschaften in Mitleidenschaft ziehen. Und natürlich leiden auch die gemeinsamen Kinder, die in den meisten Fällen Mühe haben dürften, sich dem Konflikt ihrer Eltern zu entziehen.