Veröffentlicht inPanorama

Rente ab 63 und Mütterrente – Was Sie jetzt wissen müssen

Rente ab 63 und Mütterrente – Was Sie jetzt wissen müssen

155226240-ky7--656x240@DERWESTEN.jpg
Foto: Suprijono Suharjoto
Wer hat Anspruch auf eine Mütterrente? Und welche Voraussetzungen müssen genau erfüllt sein, um mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können? Fünf Experten der Deutschen Rentenversicherung haben am Lesertelefon Ihrer Zeitung Auskunft gegeben. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

Essen. 

Das Rentenpaket der schwarz-roten Bundesregierung ist seit dem 1. Juli in Kraft. Allerdings gibt es in vielen Details noch Unklarheiten. Wer hat Anspruch auf eine Mütterrente? Und welche Voraussetzungen müssen genau erfüllt sein, um mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können? Fünf Experten der Deutschen Rentenversicherung haben am Lesertelefon Ihrer Zeitung Auskunft gegeben. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

Die Mütterrente

Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Mütter, die bereits Rente beziehen und einen Anspruch haben, bekommen voraussichtlich im Herbst rückwirkend zum 1. Juli eine Nachzahlung.

Wie wirkt sich die Mütterrente auf meine Rente aus?

Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Hierdurch steigen die Altersrenten für jedes Kind um 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Das sind Bruttowerte. Es werden also noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. In Einzelfällen kann es keine Erhöhung geben, etwa wenn eine Rente aus der Unfallversicherung zu berücksichtigen ist. Außerdem: Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Wann bekomme ich die höhere Mütterrente ausgezahlt?

Aufgrund der technischen Vorarbeiten und der Vielzahl der abzuarbeitenden Fälle steht der genaue Bearbeitungstermin noch nicht fest. Die Bescheide zur Mütterrente sollen aber spätestens Ende September 2014 erstellt werden.

Wie erhalte ich die Mütterrente?

Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits eine Rente bezogen hat, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden.

Ich beziehe noch keine Rente. Was muss ich beachten?

Wer bis zum 1. Juli noch keine Rente erhalten hat und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, muss keinen Antrag stellen.

Etwas anderes gilt für Versicherte mit Kindern, die noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben. Betroffene sollten dies jetzt tun.

Kann ich eigentlich als Vater auch eine Mütterrente erhalten?

Ja, wenn Sie das Kind überwiegend erzogen haben und die Mutter auf den Anspruch verzichtet. Dazu muss für das vor 1992 geborene Kind eine Kindererziehungszeit im Versicherungskonto des Vaters gespeichert sein.

Ich bin Ärztin und in der berufsständischen Versorgung. Gelten die Verbesserungen auch für mich?

Ja. Wenn in Ihrer berufsständischen Versorgung Zeiten der Kindererziehung nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden, können Sie diese bei der Rentenversicherung geltend machen.

Ich bin im Rentenalter, habe aber nie Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Kann ich nun allein durch die Mütterrente einen Rentenanspruch erwerben?

Ja. Für diese Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt sein. Für jedes vor 1992 geborene Kind werden nun zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Die fünf Jahre werden allein durch Kindererziehungszeiten erreicht, wenn einem Elternteil die Kindererziehungszeit für drei Kinder zuzuordnen ist.

Achtung: Die Regelaltersrente kann aber nur dann gezahlt werden, wenn sie beantragt wird. Betroffene sollten hier schnellstmöglich Kontakt mit der Rentenversicherung aufnehmen, um Nachteile durch eine verspätete Antragstellung zu vermeiden.

Ich habe nie Beiträge gezahlt und nur zwei Kinder, kann ich das fehlende Beitragsjahr nachzahlen?

Ja. Eine Mutter von zwei Kindern bekommt durch die Reform nun insgesamt vier Jahre angerechnet. Um auf die erforderlichen fünf Jahre zu kommen, müssten Sie für das fehlende Jahr den Mindestbetrag von 1020,60 Euro zahlen, um sich eine lebenslange Monatsrente von etwa 120 Euro zu sichern. Bereits nach neun Monaten hätten Sie den Betrag wieder raus.

Die abschlagsfreie Rente ab 63 – was wird angerechnet, was nicht? 

Vom 1. Juli an gibt es die Rente mit 63. Sie betrifft die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952, danach steigt die Altersgrenze für die jüngeren Jahrgänge schrittweise auf 65 Jahre an (siehe Tabelle). Das bedeutet: Wer 63 Jahre alt ist und mindestens 45 Jahre Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.

Ab wann kann ich einen Antrag auf die Rente ab 63 stellen?

Ab sofort. Sie wird genauso beantragt wie andere Renten, also direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (siehe Infos und Adressen auf der linken Seite).

Welche Zeiten zählen denn zu den 45 Beitragsjahren?

Das sind insbesondere Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung), Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbständiger Tätigkeit, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind, Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden, Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld, Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) und Ersatzzeiten.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist.

Welche Zeiten werden nicht berücksichtigt?

Nicht berücksichtigt werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowie bestimmte Anrechnungszeiten. Beispiele: Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Müssen die Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen nachgewiesen werden?

Im Regelfall ergibt sich der Bezug von Entgeltersatzleistungen aus dem Versicherungskonto. Ist der Leistungsbezug nicht im Versicherungskonto dokumentiert, werden die Versicherten gebeten, Unterlagen über den Leistungsbezug einzureichen (z. B. den jeweiligen Bewilli-gungsbescheid).

Ich finde die alten Belege nicht mehr. Was mache ich, wenn ich diese Leistungen aus meinen Arbeitslosenzeiten nicht nachweisen kann?

Sie können den Bezug von Entgeltersatzleistungen auch glaubhaft machen. Das gilt insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld. Für Zeiten bis 31. Januar 2001 kann der Rentenversicherungsträger am Versicherungskonto nicht erkennen, welche Leistung der Berechtigte vom Arbeitsamt oder der Arbeitsagentur erhalten hat.

Da Monate mit Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, kann der Versicherte angeben, für welche Zeiten er während der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bezogen hat (Glaubhaftmachung).

Ich bin bereits früher in Rente gegangen, muss aber die Abschläge hinnehmen, obwohl ich 45 Jahre gearbeitet habe. Kann ich mich als Frührentner nun nachträglich melden und meine bisherigen Abschläge zurückfordern?

Nein, ein Rentenantrag kann nur zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist, wenn also die Widerspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls bleibt es bei Ihren Abschlägen.

Ich bin derzeit in Altersteilzeit, möchte aber trotzdem die abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen – geht das?

Grundsätzlich ja. Nach Beendigung Ihrer Altersteilzeit ist es auch möglich, die abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.