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Mieter darf Wohnung nach Belieben streichen

Mieter darf Wohnung nach Belieben streichen

Karlsruhe. Mieter dürfen Türen und Wände ihrer Wohnung nach Belieben streichen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Der Vermieter darf allerdings für die Rückgabe neutrale Farben fordern. Der Mieterbund begrüßt das Urteil: „Es ist Sache der Mieter, in welchen Farben und Tapeten sie leben wollen.“

Mietern darf nicht vorgeschrieben werden, in welcher Farbe sie ihre Wände und Türen streichen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch erneut eine Farbwahlklausel für unwirksam erklärt. Bereits im Juni 2008 hatten die Karlsruher Richter in einer Grundsatzentscheidung Farbvorschriften als unangemessene Beeinträchtigung des Mieters beurteilt. Allerdings könne bei Rückgabe der Wohnung verlangt werden, dass Wände und Türen in hellen, neutralen Farben gestrichen werden.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Vermieter in Dessau festgelegt, dass bei den regelmäßigen Renovierungen Anstriche in «neutralen Farben» erfolgen müssen. Weiter schrieb der Mietvertrag «bei normaler Nutzung» Renovierungen nach drei und fünf Jahren vor. Ob die Formulierung «bei normaler Nutzung» als flexibler Zeitraum zu verstehen war oder doch eine unzulässige starre Frist für die Renovierung vorlag, ließen die Bundesrichter offen. Denn da die Schönheitsreparaturklausel bereits an der Farbvorschrift scheiterte, kam es darauf nicht mehr an.

Mieterbund erfreut

Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt bei einer teilweise unzulässigen Klausel die gesamte Vorschrift. Die unzulässige Farbwahlklausel hatte im konkreten Fall zur Folge, dass der Mieter beim Auszug überhaupt nicht renovieren musste. Der Vermieter konnte folglich nicht 434 Euro von der Kaution einbehalten. Die muss er nun zurückzahlen.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. «Es ist allein Sache der Mieter, in welchen Farben und Tapeten sie leben wollen», sagte Direktor Lukas Siebenkotten, das Urteil. (ap)