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Datenschutzbehörde prüft Sanktionen gegen Porno-Pranger

Datenschutzbehörde prüft Sanktionen gegen Porno-Pranger

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Foto: Thinkstock
Die Regensburger Abmahn-Kanzlei, die Porno-Tauscher auf einer Liste im Internet bloßstellen will, sieht sich scharfer Kritik ausgesetzt. Porno-Anbieter sehen ihre Rechte verletzt, Rechtexperten halten die Veröffentlichung einer so genannten Gegnerliste für „zweifelhaft“ und „unzulässig“.

Regensburg. 

Wegen der geplanten Veröffentlichung von Namen abgemahnter Internetnutzer, die pornografische Filme illegal heruntergeladen und weiterverbreitet haben, muss eine Regensburger Anwaltskanzlei mit Sanktionen rechnen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht prüft den Fall derzeit. Das bestätigte eine Sprecherin der Behörde am Dienstag.

Die auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Anwaltskanzlei aus Regensburg hatte angekündigt, ab 1. September eine sogenannte Gegnerliste ins Internet zu stellen. Rechtsexperten und Standesvertreter übten scharfe Kritik an dem Vorgehen.

Kanzlei vertritt Porno-Anbieter

Zu den Mandanten der Kanzlei U + C Rechtsanwälte zählen nach eigenen Angaben Anbieter aus der Erotikbranche, die ihre Rechte verletzt sehen. Medienberichte, wonach die Veröffentlichung von bis zu 150.000 Datensätzen geplant ist, wollte die Kanzlei auf Anfrage nicht bestätigen. Die Zahl der abgemahnten Internetanschluss-Inhaber werde man aus Wettbewerbsgründen nicht nennen, hieß es dazu.

Allerdings müssten nur solche Internetnutzer mit einer Namensveröffentlichung rechnen, bei denen das Filesharing „ein gewerbliches Ausmaß erreicht“ habe, sicherte die Kanzlei in einer Stellungnahme zu. Bei ihrem Vorgehen beruft sich die Kanzlei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2007.

Deutscher Anwaltverein spricht von „Grenzüberschreitung“

Die Sprecherin des Landesamtes für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Ansbach wollte unter Verweis auf das laufende Verfahren keine näheren Auskünfte geben. Allerdings sei die Behörde allgemein der Auffassung, dass eine Veröffentlichung der Namen von Privatleuten auf Gegnerlisten grundsätzlich nicht zulässig ist. Mögliche Sanktionen gegen die Kanzlei seien ein Bußgeld oder die Anordnung, auf die Veröffentlichung zu verzichten, sagte die Sprecherin.

Der Deutsche Anwaltverein wertet die geplante Veröffentlichung als „Grenzüberschreitung“. Unter rechtlichen Gesichtspunkten sei sie „äußerst zweifelhaft“, sagte das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein, Julian Höppner. Es sei zweifelhaft, ob das Publizieren der Namen datenschutzrechtlich und auch berufsrechtlich zulässig ist.

Gegnerliste würden stark ins Persönlichkeitsrecht eingreifen 

„Wir sind der Auffassung, dass man sich auch nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2007 stützen kann“, sagte Höppner. Beim damaligen Fall habe eine Kanzlei Namen bekannter Unternehmen veröffentlicht, um mit ihnen als Gegner zu werben. „Im jetzigen Fall sind uns die Gründe nicht ersichtlich“, sagte Höppner.

Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch der Leipziger Staats- und Medienrechtler Christoph Degenhart. Durch die Veröffentlichung der Gegnerliste werde zum Ausdruck gebracht, „dass sich die Gegner durch das Herunterladen und Weiterverbreiten von Inhalten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben sollen“. Dies sei jedoch ein deutlich stärkerer Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, als ihn die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung 2007 akzeptiert hätten.

Rechtsexperte sieht „nötigenden Aspekt“

Zudem sei es eine ehrverletzende Äußerung, „wenn außerdem noch erkennbar ist, dass Pornoseiten besucht worden sind“, sagte Degenhart weiter. Weil die Betroffenen als vermeintliche Nutzer von Pornoseiten öffentlich angeprangert würden, hätte der Vorgang nach Auffassung des Medienrechtlers zusätzlich einen „nötigenden Aspekt“.

Zuvor hatte auch Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) das Vorgehen der Kanzlei kritisiert. „Unter seriöser Rechtsverfolgung stelle ich mir etwas anderes vor“, sagte Merk Ende vergangener Woche. Wer seine Forderungen nicht außergerichtlich durchsetzen könne, müsse einen Mahnbescheid beantragen oder vor Gericht klagen. (dapd)