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Hells Angels

BGH spricht Rocker nach tödlichen Schüssen auf Polizisten frei

03.11.2011 | 12:30 Uhr
BGH spricht Rocker nach tödlichen Schüssen auf Polizisten frei
Polizisten stehen vor dem Haus, vor dem im März 2010 ein Beamter des Sondereinsatzkommandos bei einer Polizeiaktion gegen die Rockerbande “Hells Angels“ von einem Bandenmitglied erschossen wurde. (Foto: ddp)

Karlsruhe.   Das Mitglied der „Hells Angels“ habe angenommen, er handele in Notwehr, so der Bundesgerichtshof zur Begründung des Urteils. Der Rocker hatte im März 2010 einen Polizisten, der die Haustür aufbrechen wollte, durch die Tür erschossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Rockers zu achteinhalb Jahren Haft wegen tödlicher Schüsse auf einen Polizisten aufgehoben und den Mann freigesprochen. Das Mitglied der „Hells Angels“ habe auf den hinter einer Haustüre verdeckt stehenden Polizisten im März 2010 in irrtümlich angenommener Notwehr geschossen und habe zuvor keinen Warnschuss abgeben müssen, entschied der BGH in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichen Urteil.

Das Landgericht Koblenz hatte den Rocker im Februar wegen Totschlags verurteilt, weil er zumindest einen Warnschuss hätte abgeben müssen.

Rocker vermutete Mordanschlag

Dem Landgericht zufolge hatte ein Sondereinsatzkommando der Polizei am Tattag versucht, die Haustür des Rockers aufzubrechen. Der Mann sei aber nach entsprechenden Morddrohungen davon ausgegangen, dass es sich um Mitglieder der konkurrierenden Gruppe „Bandidos“ handelte, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Da die Polizei auf seinen Zuruf „Verpisst Euch!“ nicht reagiert habe, habe er mit seiner Pistole gezielt durch die Tür geschossen, ohne zuvor einen Warnschuss abzugeben. Die Kugel war am Armausschnitt der Schutzweste des Polizisten eingedrungen und hatte ihn getötet.

Laut BGH handelte der Rocker in irrtümlicher Notwehr. Da er von höchster Lebensgefahr ausgegangen sei, sei es ihm „nicht zuzumuten“ gewesen, durch einen Warnschuss auf sich aufmerksam zu machen und seine „Kampf-Position“ so zu schwächen. Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, sei dem Angeklagten daher nicht anzulasten, befanden die Karlsruher Richter. (afp)

DerWesten

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Kommentare
05.11.2011
11:59
von erzhase | #4
von olibugs | #5

Leider leider muß ich ihnen da zustimmen wenn man die ganze Sache neutral beleuchtet.

05.11.2011
00:54
Der BGH hat vollkommen Recht.....
von erzhase | #4

Wenn jemand versucht meine Tür aufzubrechen und sich nicht als Polizist zu erkennen gibt wenn ich den anrufe muss der damit rechnen das ich mich wehre- mit den Mitteln die mir zur verfügung stehen- wenn das auch bei den meisten ein Küchenmesser ist ist es eben bei anderen eine Schusswaffe oder ne Panzerfaust. Da ist es völlig egal ob da die Polizei, der Weihnachtsmann oder der konkurrierende Bandido durch die Tür bricht - wenn ich ernsthaft glaube das es heisst er oder ich dann besser er. Und in (angenommener) Lebensgefahr benutze ich das effektivste mir zur Verfügung stehende Mittel - und lasse mich nicht auf ein Gespräch mit dem Eindringling ein....
Diesem völlig natürlichen Gedanken folgend hat der BGH völlig zu Recht entschieden das der Rocker in putativer Notwehr gehandelt hat
.
Was die Vorkommentatoren völlig verkennen - was wäre denn gewesen wenn es KEIN Polizist gewesen wäre der auf einmal versucht die Tür aufzubrechen?
Der jetzt freigesprochene hat sich und seine Familie verteidigt - das dabei ein Polizist zu Tode kam ist bedauerlich - ändert aber nichts daran das das Recht auf Selbstverteidigung nicht durch Zugehörigkeit zu den Hells Angels ausser Kraft gesetzt wird .

Der Tod des Polizisten ist tragisch- aber eher ein Unfall als Mord ...

04.11.2011
14:21
so etwas gibt es nur in deutschland!
von spatzenfreund | #3

so ist das also heutzutage: die polizei stürmt eine wohnung. ein verbrecher schießt dabei mit einer illegalen? waffe durch eine geschlossene tür, um sich angeblich die vermeintliche konkurrenz vom leibe zu halten. er tötet dabei einen polizisten. hätte er diese waffe überhaupt besitzen und einsetzen dürfen? darf jetzt jeder, der dem tapferen polizisten vor seiner wohnungstür nicht glaubt, dass er von der polizei sei, diesen jetzt einfach erschießen und auf notwehr plädieren? werden sich polizisten noch trauen, eine wohnung zu stürmen? die "kampfposition" innerhalb des zimmers lässt sich bei einem warnschuss nur vermuten. haben die richter über die wirkung dieses urteiles mal nachgedacht? mir wird übel!

03.11.2011
15:34
BGH spricht Rocker nach tödlichen Schüssen auf Polizisten frei
von Elektrosteiger | #2

Polizistenmörder werden freigesprochen, Bankster werden freigesprochen, Politiker auch...

Und HartzIV-Empfänger werden verurteilt, auch Leute, die in die Radarfalle getappt sind, Leute, die bei der Steuerewrklärung einen Euro falsch angegeben haben...

Und das nennt sich dann Demokratie in Deutschland....

03.11.2011
12:50
Ich glaube es doch wohl nicht, putativ Notwehr!
von Demo_kratie | #1


Da ist eine Rockergröße bis an die Zähne bewaffnet, und schiesst einfach mal so durch die Tür wenn es klingelt, nur weil er glaubt, das andere Kriminelle ihn umbringen wollen?
Sind die Richter von allen guten Geistern verlassen oder geistig nicht mehr von dieser Welt oder hat man mit ihm ausserhalb des Gerichtssaales ein persönliches Coaching durchgeführt, das ist doch wohl nicht zu glauben.
Recht und dessen Auslegung geschieht immer im Geiste der Zeit und
Rechtsprechung ist wandelbar, wohin soll der Zug denn wohl gehen.
Demnächst schellt der Postote und wird unter putativ Notwehr umgemäht.
Das Gewaltmonopol liegt in jedem Fall bei dem Staat und nicht bei Rockern oder sonstigen Randgruppen unserer Gesellschaft.
Wer sich konkret bedroht fühlt kann den Staat in Anspruch nehmen und um Polizeischutz bitten.
Wenn er das unterlässt ist nix mit Notwehr und die Tatsache, das er bewaffnet war, zeigt ja auch dass er offensichtlich damit gerechnet hat und die entsprechenden rechtstaatlichen Mittel in Anspruch hätte nehmen können.

Ich bin entsetzt über diese Rechtsprechung!





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