Beckenbauer darf Abdruck von Kinderfotos nicht strikt verbieten
06.10.2009 | 18:55 Uhr 2009-10-06T18:55:00+0200
Karlsruhe. Schlappe für Fußball-Kaiser Franz Beckenbauer: Er darf den Abdruck von Fotos seiner minderjährigen Kinder nicht grundsätzlich verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Es müsse im Einzelfall zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse abgewogen werden.
Prominente können Fotoveröffentlichungen von ihren minderjährigen Kindern nicht einfach generell verbieten. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag eine Klage von Franz Beckenbauer in letzter Instanz abgewiesen. Zur Begründung heißt es, es müsse jeweils zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kinder und dem Recht auf Pressefreiheit abgewogen werden. Da im nicht im Voraus bekannt sei, welche Fotos aus welchem Anlass veröffentlicht werden sollen, könne es auch keine vorbeugende Unterlassungsklage geben.
Die Zeitschriften «Freizeit aktuell», «Viel Spaß» und «Neue Woche» hatten 2007 Fotos über die beiden kleinen Kinder Beckenbauers veröffentlicht. Der Fußball-Kaiser erstritt eine Unterlassungsklage. Darüber hinaus wollte er aber für die Zukunft ein totales Verbot erreichen. Bis zur Volljährigkeit seiner beiden Kinder sollten keine Bilder erscheinen dürfen, die er nicht genehmigen würde. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er damit zunächst Erfolg. Der BGH hob die Hamburger Entscheidung jedoch auf.
Der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte in der mündlichen Urteilsverkündung, die Kinder Prominenter seien damit nicht schutzlos. So könne im konkreten fall eine Unterlassung erwirkt werden, die Beckenbauer im Falle der drei Zeitschriften ja auch erreicht hatte. Bei besonders schweren Verstößen müssten die Verlage zusätzlich eine Geldentschädigung zahlen.
In der mündlichen Verhandlung sagte die Prozessvertreterin Beckenbauers, Cornelie von Gierke, der Schutz minderjähriger Kinder sei nur mit einem generellen Verbot zu erreichen. Der Anwalt des Verlags betonte dagegen, dass eine Berichterstattung über Prominentenkinder nicht generell untersagt sei. Richter Galke warf die Frage auf, ob über einen 17-jährigen prominenten Fußballersohn nicht berichtet werden dürfe, wenn der mit der A-Jugend einen Pokal gewinne. (ap)
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