Keine außerordentliche Kündigung bei Surfen auf Pornoseiten
03.01.2013 | 09:37 Uhr 2013-01-03T09:37:19+0100
Frankfurt/Main. Wenn ein Mitarbeiter am Dienstrechner Porno-Seiten aufruft, ist das noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es entschied damit zugunsten eines Mannes, der sich zuvor jahrelang beim Surfen nichts hatte zu Schulden kommen lassen.
Arbeitgeber dürfen nicht immer mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren, wenn Beschäftigte trotz eines Verbots vom Arbeitsplatz aus privat im Internet surfen. Zumindest bei Mitarbeitern, die seit Jahren "beanstandungsfrei" gearbeitet hätten, sei eine Abmahnung ausreichend und erforderlich, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11).
In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, hatte der Kläger innerhalb eines Monats wiederholt Pornoseiten im Internet aufgerufen. Daraufhin kündigte das beklagte Unternehmen außerordentlich und hilfsweise ordentlich, da jegliche private Internetnutzung im Betrieb verboten war.
„Eine Riesensauerei“, sagen Arbeitnehmer, „dass Arbeitgeber oft noch zum Jahresende Kündigungen aussprechen – und so den Mitarbeitern das Weihnachtsfest vermiesen.“ Das geschehe nicht aus Gemeinheit, „sondern hat oft ganz sachliche Gründe“, sagt der Spezialist im Arbeitsrecht, Arndt Kempgens.
Laut Urteil war allerdings allein das Herunterladen pornografischer Bilder kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Vielmehr hätte der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und dem Kläger damit die Chance geben müssen, sein Verhalten zu ändern.
Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung kassierten die Richter, da diese sozial nicht gerechtfertigt war. (dapd)

19:37
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11:17
@4
Haha, daran habe ich auch gerade gedacht. Das läuft dann garantiert ähnlich ab: die ******* ermittelt, das Fernsehen kommt und man ist raus. Dann gibts kein Pardon.
http://www.derwesten.de/staedte/essen/neonazi-saengerin-soll-aus-karnevalsverein-in-essen-kupferdreh-fliegen-id7443957.html
Davon mal abgesehen: bis auf wenige öffentlichkeitswirksame Urteile hat der Arbeitgeger vor dem Arbeitsgericht immer schlechte Karten.
09:15
, wenn es sich bspw. um eine NPD-Seite gehandelt hätte?
14:34
Ich finde das nur richtig. Warum soll man keine Pornoseiten besuchen dürfen? Sind ja keine Seiten mit verbotenem Inhalt.
Natürich blebt da die Frage nach der Moral. DENN der gute Deutsche hat immer zu arbeiten und seine Pflicht zu tun. Der darf nicht mal eben Privat surfen.
Finde es richtig, dass die fristlose Kündigung nicht in Ordnung ist.
14:30
#1 Was ist an diesem Urteil denn so furchtbar verwunderlich?
Privates Surfen im Büro ist doch weit verbreitet.
Und auf irgendwelchen "Sex-Seiten" ist doch jeder von uns schon mal gelandet, nicht wahr!?
13:05
manchmal wundert man sich schon.der richter war wohl kegelbruder oder so.