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So setzen Sie Handwerkerkosten von der Steuer ab

So setzen Sie Handwerkerkosten von der Steuer ab

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Foto: Edgard Rodriguez
Seit 2009 sind die anrechenbaren Summen für Modernisierungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen erklecklich. Privathaushalte können Arbeitskosten bis zu 6000 Euro im Jahr ansetzen. Doch Steuerzahler müssen die Formalitäten genau beachten. So geht es.

Berlin. 

Bevor das Jahr zu Ende geht, sollten Steuerzahler noch einen Blick auf ihre Finanzen werfen. Wer es geschickt anstellt, kann den einen oder anderen Steuer-Euro sparen. Zum Beispiel durch die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen.

Rechtsgrundlage ist Paragraf 35 des Einkommensteuergesetzes. Danach können Privatleute einen gewissen Teil von Handwerkerkosten für Renovierungsarbeiten oder Modernisierungen von der Steuer absetzen. Allerdings nur den Anteil für die Lohnkosten, die Kosten für die Anfahrt und die auf diese Leistungen entfallende Mehrwertsteuer.

Fiskus verlangt bargeldlose Zahlung

Deshalb ist es entscheidend, dass einige Formalitäten genau beachtet werden. So muss der Handwerksbetrieb den Lohnkostenanteil getrennt auf der Rechnung ausweisen. Denn die Materialkosten berücksichtigt das Finanzamt nicht. Einen pauschalen Rechnungsbetrag erkennt der Fiskus nicht an. Wichtig ist ferner, dass der Handwerker keinesfalls bar bezahlt wird. Das Finanzamt verlangt eine bargeldlose Zahlung und einen entsprechenden Nachweis darüber, etwa einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg. Selbst eine Quittung oder einen Buchungsnachweis des Handwerksbetriebes über eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Der Gesetzgeber will so die Schwarzarbeit in Privathaushalten eindämmen.

Die steuerlich absetzbaren Summen sind seit 2009 indessen recht erklecklich. Privathaushalte können Arbeitskosten bis zu 6000 Euro im Jahr ansetzen. 20 Prozent davon werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Das heißt: Wer 3000 Euro aufwendet, zahlt 600 Euro Steuern weniger. Das bedeutet aber auch, dass Menschen mit niedrigen Einkommen – etwa Rentner – meist nicht von dem Steuerprivileg profitieren. Wer keine Steuern zahlt, kann auch nichts abziehen.

Kosten auf zwei Jahre verteilen

Maßgeblich für den Fiskus ist dabei nicht der Zeitpunkt der Arbeiten, sondern das Jahr der Rechnungslegung. Werden die Handwerksleistungen im Dezember 2012 ausgeführt, aber erst im Januar 2013 in Rechnung gestellt, können sie erst nächstes Jahr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Wer noch in diesem Jahr in den Genuss der Steuererleichterung kommen will, muss also eine Rechnung für 2012 vorweisen. Tipp: Bei größeren Bauvorhaben mit Lohnkosten von mehr als 6000 Euro bietet es sich an, einen Teilbetrag erst im kommenden Jahr zu zahlen. Dann kann man den Jahreshöchstbetrag von 6000 Euro zwei Mal ausschöpfen – ganz legal.

Welche Arbeiten erkennt der Fiskus an? Längst nicht alle. Es müssen schon Renovierungsarbeiten oder Modernisierungen sein, Neubauten gehen nicht. Das führt wie so oft im Steuerrecht zu schwierigen, teils abenteuerlichen Abgrenzungsproblemen. So heißt es in einem „Anwendungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums etwa, dass eine Garage als „Neuerrichtung“ nicht von der Steuer absetzbar ist, „wenn die Fläche vorher nicht als Pkw-Stellplatz genutzt wurde.“ Anders gewendet: Nur wenn vorher an der selben Stelle ein Auto geparkt wurde, zeigt sich der Finanzbeamte gnädig. Man ahnt, was sich die Ministerialen sonst noch so alles ausgedacht haben. Vereinfachte Faustregel: Immer wenn Altes in Stand gesetzt wird, also eine Wand gestrichen, ein Badezimmer modernisiert oder eine Heizung gewartet wird, beteiligt sich der Fiskus.

Wird dagegen ein neuer Gartenzaun oder eine Terrasse gebaut, wird nichts aus dem Steuervorteil. Baut man eine Überdachung über eine alte Terrasse, beteiligt sich der Fiskus wieder. Nicht minder bizarr: Wenn etwa ein Schreiner eine alte Tür zur Aufarbeitung mit in seine Werkstatt nimmt, kann nur ein Teil des Arbeitslohns abgesetzt werden, weil auch nur ein Teil der Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden (Finanzgericht München, Urteil vom 14. Juli 2009).

Gartenarbeit oder Putzhilfe

Steuerlich eng verwandt mit den Handwerkerleistungen sind die haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu gehören Gartenarbeiten, die Reinigung der Wohnung, Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen. 20 Prozent der Kosten können abgesetzt werden, maximal jedoch 4000 Euro im Jahr. Bei Minijobs beträgt die Höchstgrenze 510 Euro.

Was eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist, definiert das Finanzministerium. Ein Chauffeur gehört nicht dazu, Hilfe bei der Steuererklärung auch nicht, dafür aber ein Hausmeister, eine Reinigungskraft und der Friseur, der einen pflegebedürftigen Person die Haare schneidet – aber nur dann, wenn das Haareschneiden eine Pflegeleistung laut Leistungskatalog der Versicherung ist. Man sieht: Der Fiskus will es ganz genau wissen. Aber: Meist ist es gar nicht so kompliziert, ein paar Hundert Euro Steuern zu sparen.