Die Rechte der Urlauber
23.06.2009 | 16:50 Uhr 2009-06-23T16:50:00+0200
An Rhein und Ruhr. Die Ferienzeit beginnt – und mit ihr oft der Ärger. Was zu tun ist bei verspäteten Flügen, verbummeltem Gepäck und miesen Hotels:
Die Koffer sind gepackt, die schönste Zeit des Jahres kann beginnen. Doch manchmal gehen die Probleme schon zu Hause los. Der Flieger ist verspätet. Der Reisebus taucht nicht auf. Oder das Gepäck kommt nie am Urlaubsort an. Gegen den Ärger ist bekanntlich kein Kraut gewachsen, doch müssen Verbraucher sich auch nicht alles gefallen lassen. Wer es richtig anstellt, kann nach einer aktuellen Aufstellung der Verbraucherzentrale NRW in vielen Fällen Geld zurückbekommen. Die NRZ zeigt, wie es geht:
Ärger rund um den Flug:
Das häufigste Ärgernis bei Flugreisen sind Verspätungen. Zwei, drei oder vier Stunden Wartezeit muss allerdings niemand klaglos hinnehmen. Die Airlines müssen ihren Kunden Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Ab fünf Stunden Verspätung kann man die komplette Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Geht der Flug erst einen Tag später, muss die Fluggesellschaft eine Hotelübernachtung und die Fahrt dorthin zahlen. Bleibt ein Kunde wegen Überbuchung oder wegen eines gestrichenen Fluges zurück, winkt neben der Erstattung des Ticketpreises noch ein Ausgleich zwischen 125 und 600 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.
Was im Internet wie ein Schnäppchen aussieht, ist nicht immer eines. Oft entpuppe sich eine vermeintlich günstige Urlaubsreise bei näherem Hinsehen als „Schmalspurangebot”, das Kosten nach sich ziehe, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Sie rät Reiselustigen, Last-Minute-Angebote gut zu prüfen sowie Preise und Leistungen zu vergleichen. Wichtig: Alle Leistungen inklusive Preis müssen aufgeführt sein. Pauschalurlauber sollten darauf achten, dass diese Dinge angegeben sind: Reiseziel/-route, Unterbringung, Verpflegung, Transportmittel, Pass- und Visumsvorschriften, nötige Impfungen und der Komplettpreis mit Mehrwertsteuer.
Wer eine Reise online bucht, sollte auf übersichtliche Buchungsschritte achten. Angaben zu Person, Kreditkarte oder Bankverbindung sollten nur erfolgen, wenn der Reiseanbieter die verschlüsselte Datenübertragung ermöglicht: Die Web-Adresse beginnt mit „https” statt „http”. Unerlässlich: Die Buchungsbestätigung per E-Mail mit Reisedaten und dem verbindlichen Reisepreis. sbi
Sonderregeln gelten, wenn die Airline ihrer Passagiere zuvor informiert hat. Für Pauschalreisende gelten wieder andere Bestimmungen. Grundsätzlich müssen sie den ersten und letzten Tag ihres Urlaubs vollständig zur An- und Abreise einplanen. Einige Stunden Änderung bei den Flugzeiten führen noch nicht zu Erstattungsansprüchen.
Ärger mit dem Gepäck:
Kommen Gepäckstücke verspätet, beschädigt oder gar nicht an, können Pauschalurlauber einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Individualreisende können auf Schadenersatz pochen. Die Haftung von Reiseveranstaltern und Airlines ist allerdings auf wenig mehr als 1000 Euro beschränkt. Wichtig: Schäden und Verlust sofort schriftlich anzeigen. Notwendiger Ersatz der Kleidung muss bezahlt werden. Es gilt aber: Der einfache Badeanzug muss ausreichen, teure Markenartikel braucht eine Fluggesellschaft nicht zu bezahlen.
Busreisen:
Geringfügige Verspätungen sind hinzunehmen. Was zumutbar ist, bestimmt der Einzelfall. Zwei Stunden Wartezeit im Dezember bei Schneetreiben ohne Benachrichtigung des Reiseveranstalters etwa sind nicht zumutbar. Und begründen somit den Anspruch auf Reiserücktritt oder eine Teilerstattung des Preises, wenn man die Reise trotz Verspätung antritt. Wichtig: Beweise sammeln, Zeugen suchen. Gleiches gilt, wenn der Bus nicht am vereinbarten Treffpunkt auftaucht. Die Erstattung eines Teilbetrags ist auch möglich, wenn im Bus die - schriftlich zugesicherte - Klimaanlage oder die Toiletten fehlen. Beschädigtes oder verlorenes Gepäck: Urlauber können einen Teil des Reisepreises zurückverlangen oder Schadenersatz fordern.
Am Urlaubsort, im Hotel:
Ärgernis Nummer eins für viele: Lärm. Lärm ist aber nicht gleich Lärm. Über Baustellen, auf denen mehrere Stunden am Tag vor dem Hotel die Maschinen dröhnen, müssen Veranstalter informieren. Bleibt das aus, etwa im Prospekt, kann man bis zur Hälfte des Reisepreises zurückbekommen. Auch hier gilt: Beweise sammeln, den Veranstalter sofort informieren. Verkehrslärm und laute Musik begründen hingegen meist keinen Anspruch. So wird abendlicher Lärm in südlichen Ländern zum Beispiel bis Mitternacht als „landestypisch” angesehen.
Verdorbenes Essen:
Ruft das Hotelessen eine Margen-Darm-Erkrankung hervor, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Allein: Das im konkreten Fall zu beweisen, dürfte schwierig sein. Haben sich hingegen mehrere Hotelgäste eine Salmonellenvergiftung eingehandelt, gelingt ein Nachweis einfacher.
Ungeziefer im Zimmer:
Ameisen, Insekten oder auch Kakerlaken müssen je nach Reiseort und Unterkunft hingenommen werden. Ein „unzumutbarer“ Ungezieferbefall indes sollte als Mangel angezeigt werden, um entweder eine Ersatzunterkunft oder eine Erstattung zu erwirken.
Diebstahl im Hotelzimmer:
Das Risiko liegt hier fast immer beim Gast. Verschwinden Wertgegenstände aus dem Zimmer oder dem Safe, haften Hotel oder Reiseveranstalter fast nie. Ausnahme: Umstände wie nicht verschließbare Zimmertüren begünstigen einen Diebstahl. Oder das jeweilige Landesrecht sieht eine Haftung bei einem Diebstahl aus dem Safe vor. NRZ
Mehr Informationen im Internet unter www.vz-nrw.de
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