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Urlaubsanspruch

Auch erwerbsunfähige Arbeitnehmer sammeln Urlaubstage

14.06.2012 | 11:45 Uhr
Auch erwerbsunfähige Arbeitnehmer sammeln Urlaubstage
Auch erwerbsunfähige Arbeitsnehmer haben ein Anrecht auf bezahlten Jahresurlaub. Foto: Dirk Bauer

Hannover.  Auch wer langfristig erkrankt ist und deshalb nicht zur Arbeit geht, hat Anspruch auf Urlaubstage, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Auch wenn Mitarbeiter während des gesamten Bezugszeitraumes arbeitsunfähig waren, haben sie das Recht auf ihren bezahlten Jahresurlaub.

Arbeitnehmer haben auch dann einen Urlaubsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber , wenn ihr Arbeitsverhältnis wegen einer langfristigen Erkrankung ruht und sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Das gilt nach einem Urteil (Entscheidung vom 29. März 2012, AZ: 7 Sa 662/11) des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen jedenfalls dann, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses letztlich auf die Erkrankung des Beschäftigten zurückzuführen ist. Denn nur so könne dem "verbindlichen europarechtlichen Grundsatz" Rechnung getragen werden, dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, wenn sie während des gesamten Bezugszeitraums arbeitsunfähig waren.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die von August 2007 bis zur ihrer Eigenkündigung zum 15. Januar 2011 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, die Auszahlung von insgesamt 110 Urlaubstagen verlangt. Die Richter am Landesarbeitsgericht sprachen ihr die Abgeltung von 60 Urlaubstagen aus den Jahren 2009 und 2010 zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verfielen Urlaubsansprüche nämlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Damit habe die Klägerin im Januar 2011 nur noch Anspruch auf Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage der Jahre 2009 und 2010, führte das Gericht aus.

Das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente geruht habe und daher gar kein Urlaubsanspruch entstanden sei, ließen die Richter nicht gelten. Für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dauerhaftem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente gebe es keine gesetzliche Grundlage. Auch im Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag sei keine Urlaubskürzung vorgesehen gewesen. (dapd)

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