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Gericht stoppt Telekom-Werbung für Internet-Flatrate

Gericht stoppt Telekom-Werbung für Flatrate

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Foto: AP

Berlin. 

Die Deutsche Telekom darf nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten im Internet werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei einem hohen Datentransfer hinzuweisen.

Das entschied das Landgericht Bonn in einem nun schriftlich vorgelegten Urteil, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch mitteilte. Die Telekom kündigte Berufung an (Az.: 1 O 448/10).

Die Verbraucherschützer hatten gegen die Internetwerbung für das Paket „Call & Surf Comfort VDSL“ geklagt. In der Werbung stand laut den Verbraucherschützern erst im Kleingedruckten der Hinweis, dass bei einer Übertragung von mehr als 100 Gigabyte Daten im Monat der Internetzugang auf sechs Megabit pro Sekunde verlangsamt wird. Diese Information war laut vzbv in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.

Telekom versteht die Aufregung nicht

Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale recht und untersagte die Werbung als irreführend. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Geschwindigkeit erfolge, auch nicht nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens. Der Hinweis in der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend.

Die Telekom erklärte, sie habe die Geschwindigkeitsbegrenzung bislang noch gar nicht umgesetzt, „insofern können wir die Aufregung nicht verstehen“. Auf die vertragliche Regelung weise das Unternehmen inzwischen in einer Fußnote hin. Die Telekom werde aber Berufung einlegen, vor allem weil die Werbeaussage „Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit- und Volumenbeschränkung“ auch mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtig sei. (afp)