Gemeindeordnung : Integrationsräte sollen gestärkt werden
Düsseldorf. Die oft als zahnlose Tiger empfundenen Ausländerbeiräte in NRW-Kommunen sollen mehr Schlagkraft bekommen. Deshalb hat die Landesregierung die Gemeindeordnung geändert: Ab 5000 ausländischen Bürger in der Stadt muss es einen Integrationsrat geben.
Gemäß einer Änderung der Gemeindeordnung (§ 27) ist ein Integrationsrat in Städten und Gemeinden zu bilden, in denen mindestens 5000 ausländische Bürger ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben. Haben mindestens 2000 ausländische Einwohner ihren Hauptwohnsitz vor Ort, muss ein Integrationsrat von mindestens 200 Wahlberechtigten beantragt werden.
Politische Teilhabe verbessern
„Ziel ist es, die Regelungen über die politische Teilhabe der Zuwanderinnen und Zuwanderer an der kommunalen Selbstverwaltung zu verbessern”, betont Innenminister Dr. Ingo Wolf.
Um die Gesetzesänderung hatte es zwischen der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretung (LAGA) und den Fraktionen im Düsseldorfer Landtag kontroverse Debatten gegeben. Nach der Verabschiedung im Landtag im Juni sprach der Vorsitzende der LAGA, Tayfun Keltek, von einem Teilerfolg. Zwar sei der Integrationsrat nun als Regelgremium gesetzlich vorgesehen, habe sich aber als einziges Modell für die kommunale Migrantenvertretung nicht durchsetzen können.
Alternative
Als Alternative zum Grundmodell Integrationsrat kann der Gemeinderat einen Integrationsausschuss bilden. Auch wenn hinsichtlich der Kompetenzen keine Unterschiede bestehen, so ist die rechtliche Vorgabe zur Zusammensetzung der Mitglieder eine andere. In einem Integrationsausschuss müssen die Stadtratsmitglieder gegenüber den Migrantenvertretern in der Mehrheit sein.
Der Städtetag Nordrhein-Westfalen, der Städte- und Gemeindebund NRW und die LAGA empfehlen eine Besetzung des Integrationsrates mit zwei Dritteln direkt gewählter Zuwanderer und einem Drittel vom Rat gewählter Ratsmitglieder. „Integration kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie aktiv von den Zuwanderinnen und Zuwanderern mitgestaltet wird”, so der NRW-Integrationsbeauftragte Thomas Kufen.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer 16 Jahre alt ist, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhält und seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat. Zur Wahl aufstellen lassen kann sich jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Als einheitlicher Wahltermin für die Integrationsgremien wird der 7. Februar empfohlen.
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