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EuGH-Anwalt schürt Hoffnungen von Fußballfans

12.06.2012 | 16:22 Uhr

Im Streit um die Kosten der Berichterstattung über Fußballspiele deutet sich ein fanfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Luxemburg (dapd). Im Streit um die Kosten der Berichterstattung über Fußballspiele deutet sich ein fanfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Sollte sich der zuständige Generalanwalt Yves Bot mit seiner Rechtsauffassung durchsetzen, könnten Fernsehsender auch künftig für wenig Geld kurze Spielausschnitte in ihren Nachrichtensendungen zeigen - selbst wenn ein anderes Unternehmen die ausschließlichen Übertragungsrechte hält. Für den Zugang zum eigenen Übertragungssignal dürfe der Sender konkurrierenden TV-Medien nur die dafür anfallenden technischen Kosten berechnen, forderte Bot am Dienstag. Im konkreten Fall sind das null Euro.

Ausgangspunkt ist eine Klage des Pay-TV-Senders Sky, der in Österreich die exklusiven Rechte an bestimmten Spielen der Europa League hält. Nach eigenen Angaben wendet Sky für die Lizenz und Produktionskosten jährlich mehrere Millionen Euro auf. Die nationale Regulierungsbehörde hatte dem Österreichische Rundfunk (ORF) dennoch das Recht eingeräumt, über Spiele mit Beteiligung heimischer Teams in Kurzausschnitten zu berichten - und Sky dafür nur die Erstattung der Zugangskosten zum Satellitensignal zugestanden. Sky bekam also keinen Cent und zog daraufhin vor den Bundeskommunikationssenat in Wien, der den Fall schließlich weiter nach Luxemburg verwies.

Obgleich er nicht muss, hält sich der EuGH in der Regel an den Schlussantrag seines Generalanwalts. Und der räumte zwar ein, dass das europäische Recht die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht einschränke. Denn immerhin könnten Exklusivinhaber von Übertragungsrechten nicht mehr frei über den Preis entscheiden, zu dem sie den Zugang zu Kurzausschnitten von Ereignissen einräumen wollen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er "einen ausgewogenen Ausgleich" zwischen den Grundrechten der Unternehmen auf der einen sowie der Informationsfreiheit und Medienvielfalt auf der anderen Seite schaffe, argumentierte Bot.

Zudem wies er darauf hin, dass diese Form der Berichterstattung an mehrere Bedingungen gebunden sei. So könnten Drittsender ihr Recht nur bei Ereignissen "von großem öffentlichen Interesse" geltend machen, dürften die Auszüge ausschließlich für "allgemeine Nachrichtensendungen" und zum Zweck der Kurzberichterstattung nutzen. Außerdem dürfen die Ausschnitte höchstens 90 Sekunden lang sein. Bots Ansicht nach profitieren die Inhaber von Exklusivrechten obendrein von kostenloser Werbung, weil die konkurrierenden Sender die Quelle ihrer Ausschnitte angeben müssen.

Mit seiner Argumentation widersprach der Generalanwalt den Auffassungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Beide Gerichte waren zu dem Schluss gekommen, dass Kurzberichte nicht unentgeltlich, sondern nur für eine angemessene Vergütung oder Gegenleistung möglich sein sollten. Die Kosten für den ursprünglichen Erwerb der Exklusivrechte würden dabei mitberücksichtigt, Ausschnitte also deutlich teurer - und somit möglicherweise seltener im Fernsehen auftauchen.

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dapd

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