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Bundessozialgericht verpflichtet Jobcenter zu mehr Datenschutz

25.01.2012 | 19:41 Uhr
Bundessozialgericht verpflichtet Jobcenter zu mehr Datenschutz (dapd)
Bundessozialgericht verpflichtet Jobcenter zu mehr Datenschutz (dapd)

Jobcenter dürfen Informationen über Hartz-IV-Empfänger nicht beliebig weitergeben. Es unterliege dem Sozialdatenschutz, wer arbeitslos sei und staatliche Hilfsleistungen beziehe, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch klar.

Kassel (dapd). Jobcenter dürfen Informationen über Hartz-IV-Empfänger nicht beliebig weitergeben. Es unterliege dem Sozialdatenschutz, wer arbeitslos sei und staatliche Hilfsleistungen beziehe, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch klar. Ohne Erlaubnis der betroffenen Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfe das nicht einfach ausgeplaudert werden - auch nicht gegenüber Vermietern (Az.: B 14 AS 65/11 R).

Mit dem Urteil gab der Senat der Klage einer Familie aus dem Raum Freiburg statt, die zum Teil von Hartz IV lebt. Nach einem Umzug hatten die Kläger beim Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald ein Darlehen für die Mietkaution verlangt. Die Behörde lehnte das jedoch ab und verwies auf die Kaution für das bisher bewohnte Haus. Um deren Höhe und Auszahlungstermin zu erfahren, wandte sich das Jobcenter dabei kurzerhand direkt an den ehemaligen Vermieter. Auch als die Familie Schränke für ihre Kinder beantragte, da es bislang Einbauschränke gegeben habe, rief ein Sachbearbeiter beim Vermieter an. In beiden Fällen kam der Hartz-IV-Bezug der früheren Mieter ausdrücklich zur Sprache.

Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre Hilfsbedürftigkeit sei im ganzen Dorf bekannt geworden und sie seien "Hohn und Spott" ausgesetzt gewesen, erklärten sie. Anders als die Vorinstanzen stimmte ihnen das Bundessozialgericht zu. Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart, befand der Senat. Dies sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass die Behörde ihre Aufgaben habe erfüllen wollen. Vor einer solchen Kontaktaufnahme zu Dritten hätte unbedingt das Einverständnis der Betroffenen eingeholt werden müssen.

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