Bundessozialgericht verlangt mehr Recht auf Mobilität für Behinderte
02.02.2012 | 17:29 Uhr 2012-02-02T17:29:18+0100Das Recht von behinderten Sozialhilfeempfängern auf Mobilität muss nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) gestärkt werden. Die Kasseler Richter erklärten es am Donnerstag für nicht gerechtfertigt, dass eine blinde, schwerhörige und teilweise gelähmte Frau aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen mit vier privaten Fahrten à 35 Kilometern im Monat auskommen sollte.
Kassel/Heinsberg (dapd-nrw). Das Recht von behinderten Sozialhilfeempfängern auf Mobilität muss nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) gestärkt werden. Die Kasseler Richter erklärten es am Donnerstag für nicht gerechtfertigt, dass eine blinde, schwerhörige und teilweise gelähmte Frau aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen mit vier privaten Fahrten à 35 Kilometern im Monat auskommen sollte. Dieser pauschale Ansatz zur Nutzung des Behindertenfahrdienstes werde dem Anspruch der 27-Jährigen auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht gerecht, befand der Senat (Az.: B 8 SO 9/10 R).
Ob die Klägerin stattdessen den knapp 8.000 Euro teuren behindertengerechten Umbau eines von ihr erworbenen Pkw bezahlt bekommen muss, ließ das Gericht jedoch offen. Es verwies das Verfahren zurück an die Vorinstanz, weil unter anderem noch zu klären sei, ob die Frau den Einbau des schwenkbaren Sitzes nicht auch aus eigener Tasche hätte bezahlen können. Schließlich besitze sie ja den Neuwagen im Wert von 30.000 Euro, den sie möglicherweise veräußern und durch einen billigeren Gebrauchtwagen ersetzen könne.
Die schwerbehinderte Frau hatte den Umbau im Rahmen der sogenannten Eingliederungshilfe bereits 2004 beantragt. Das hatte der Sozialhilfeträger jedoch abgelehnt: Ein Privatauto sei nicht nötig, da für Fahrten zu Ärzten und Krankengymnastik die Krankenkasse aufkomme und der Transport zur Arbeit vom Behindertenfahrdienst des Kreises übernommen werde. Der Restbedarf an Mobilität sei dann nur noch "auf Gelegenheitsniveau" und mit der viermaligen privaten Nutzung des Fahrdienstes zu decken. Deutschlands oberste Sozialrichter ließen zwar Zweifel an dieser Argumentation durchblicken, konnten über die Klage aber nicht abschließend entscheiden.
Aus formalen Gründen gaben sie ihre Einschätzung zudem lediglich in Form eines rechtlichen Hinweises und nicht als bindendes Urteil ab. Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen, das nun erneut über den Fall verhandeln muss, kann damit im Prinzip völlig frei entscheiden. Es gilt aber als höchstwahrscheinlich, dass es den Kollegen in Kassel nicht widersprechen wird.
dapd
16:48
Wo ist das Sonderproblem???
ich bin nicht behindert und muß als Sozialhilfeempfänger auch ohne Bahnfahren auskommen. Warum leidet ein Behinderter mehr darunter?
nix verstehen.