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Gericht stärkt Pressefreiheit

18.03.2008 | 18:28 Uhr

Im Dauerstreit um Urlaubsfotos der Monegassen-Prinzessin Caroline hat das Bundesverfassungsgericht der Unterhaltungspresse den Rücken gestärkt.

Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss sind Berichte und Fotos über das Privatleben Prominenter grundsätzlich von der Pressefreiheit geschützt. Dazu gehörten nicht nur Skandale, sondern auch "die Normalität des Alltagslebens". Voraussetzung sei allerdings, dass die Berichte der "Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse" dienten.

Das Karlsruher Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde der Zeitschrift "7 Tage" gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs statt. Der BGH hatte dem Blatt den Abdruck eines Urlaubsfotos von Caroline und ihrem Mann Ernst August von Hannover untersagt, mit dem ein Bericht über die Vermietung ihrer Villa in Kenia illustriert worden war ("Auch die Reichen und Schönen sind sparsam"). Der Artikel über den neuen "Hang" von Stars und Adeligen, die ihre Schlösser oder Villen vermieten, zu "ökonomischem Denken" betreffe ein Thema von allgemeinem Interesse, entschieden die Verfassungsrichter.

Im Streit um weitere, in "Frau im Spiegel" erschienene Fotos bestätigte das Gericht die BGH-Urteile vom März 2007. Dabei ging es um Fotos aus dem Skiurlaub in St. Moritz. Der BGH hatte den Abdruck eines Bildes von Caroline und ihrem Mann auf der Straße gebilligt, weil im Bericht dazu ("Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus") über die schwere Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco berichtet worden war - laut BGH ein zeitgeschichtliches Ereignis. Andere Fotos, etwa von Caroline und Ernst August plaudernd im Sessellift, untersagte der BGH. In "Momenten der Entspannung" außerhalb des Berufs und Alltags dürfe der Prominente erwarten, keinen "Bildnachstellungen" ausgesetzt zu sein.

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