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Fensteranstrich von außen ist Sache des Vermieters

Fensteranstrich von außen ist Sache des Vermieters

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat erneut ein Mieter freundliches Urteil gefällt. Demnach müssen Türen und Fenster vom Mieter nicht von außen gestrichen werden. Das ist Sache des Vermieters. Eine entsprechende Klausel in Mietverträgen kann den gesamten Passus zu Schönheitsreparturen kippen.

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Mietvertrags-Klausel zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied der BGH, dass Mieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, Türen und Fenster von außen zu streichen. Darin liege «eine unangemessene Benachteiligung des Mieters», weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fielen. Dazu gehöre nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern.

Enthalte der Mietvertrag dennoch eine solche nun für unwirksam erklärte Klausel, sei die gesamte Bestimmung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ungültig. Der Mieter muss dann gar keine Schönheitsreparaturen nach Ende des Mietverhältnisses ausführen. So verhielt sich die Mieterin einer Wohnung in Berlin, die die strittige Klausel in ihrem Formular-Mietvertrag hatte. Der Vermieter verlangte daraufhin von ihr Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 8696 Euro.

Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz, dass dem Vermieter ein Schadensersatz nicht zustehe, weil die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen «nicht wirksam auf die Mieterin übertragen worden» sei. Der 8. Zivilsenat hob ein Urteil des Landgerichts Berlin auf, das dem Vermieter immerhin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6902 Euro zuerkannt hatte. Die Revision der Mieterin war damit erfolgreich. (ddp)

(AZ: VIII ZR 210/08 – Urteil vom 18. Februar 2009)

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